Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

. 11. 175 
Nr. 9341I. 
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. 
KR. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des NReußern. 
In den Bestimmungen des §. 48 des Eisenbahnbetriebs-Reglements und der Anlage D 
zu diesem Paragraphen (siehe Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 44, Jahrgang 1880) treten 
mit dem 1. April d. Is. folgende Ergänzungen und Abänderungen in Kraft: 
J. 
Die Bestimmung im §. 48 unter B 2 erhält als Absatz 3 folgenden Zusatz: 
Als geldwerthe Papiere im Sinne des Absatzes 1 sind nicht anzusehen: 
gestempelte Postkarten, Postanweisungsformulare, Briefumschläge und Streifbänder, 
Postfreimarken, Stempelbogen und Stempelmarken, sowie ähnliche amtliche Werth- 
zeichen. 
II. 
In der Bestimmung im §. 48 unter B 3 sind hinter: „Kunstgegenstände“ die Worte 
vauch Antiquitäten“ einzuschalten. 
III. 
In Nr. VIII der Anlage D zum 8. 48 ist als Absatz 2 folgende Bestimmung 
aufzunehmen: · 
Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse wird — sofern 
sie nicht in eisernen Wagen mit festschließenden, eisernen Deckeln (sog. Sargwagen) 
zur Aufgabe gelangt — nur in dichte Blechbehälter verpackt zur Besörderung 
übernommen. 
IV. 
1. Die Bestimmung unter Nr. IX der Anlage D zum 8. 48 ist zu streichen und 
hinter die Ziffer IX der Vermerk zu setzen: „siehe unter Nr. XXXV.“ 
2. In Nr. XXXV a. a. O. ist hinter den Worten „Holzspäne 2c.“ einzuschalten: 
„sowie die durch Vermischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen Stoffen 
mit lockeren brennbaren Körpern hergestellten Waaren.“
	        
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