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Nr. 9341I.
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands
in Bayern betreffend.
KR. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des NReußern.
In den Bestimmungen des §. 48 des Eisenbahnbetriebs-Reglements und der Anlage D
zu diesem Paragraphen (siehe Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 44, Jahrgang 1880) treten
mit dem 1. April d. Is. folgende Ergänzungen und Abänderungen in Kraft:
J.
Die Bestimmung im §. 48 unter B 2 erhält als Absatz 3 folgenden Zusatz:
Als geldwerthe Papiere im Sinne des Absatzes 1 sind nicht anzusehen:
gestempelte Postkarten, Postanweisungsformulare, Briefumschläge und Streifbänder,
Postfreimarken, Stempelbogen und Stempelmarken, sowie ähnliche amtliche Werth-
zeichen.
II.
In der Bestimmung im §. 48 unter B 3 sind hinter: „Kunstgegenstände“ die Worte
vauch Antiquitäten“ einzuschalten.
III.
In Nr. VIII der Anlage D zum 8. 48 ist als Absatz 2 folgende Bestimmung
aufzunehmen: ·
Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse wird — sofern
sie nicht in eisernen Wagen mit festschließenden, eisernen Deckeln (sog. Sargwagen)
zur Aufgabe gelangt — nur in dichte Blechbehälter verpackt zur Besörderung
übernommen.
IV.
1. Die Bestimmung unter Nr. IX der Anlage D zum 8. 48 ist zu streichen und
hinter die Ziffer IX der Vermerk zu setzen: „siehe unter Nr. XXXV.“
2. In Nr. XXXV a. a. O. ist hinter den Worten „Holzspäne 2c.“ einzuschalten:
„sowie die durch Vermischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen Stoffen
mit lockeren brennbaren Körpern hergestellten Waaren.“