Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

  
esth und Veradugsshlit 
für das 
Königreich Bayern. 
„W 16. 
München, den 13. April 1885. 
  
  
Nr. 3,8101. 
Bekanntmachung, die Landeskultur-Rentenanstalt betr. 
Rönigl. Staatsministerium des Innern und Rönigl. Staatsministerium 
der Finanzen. 
Auf Grund der Bestimmungen in Art. 17 des Gesetzes vom 21. April 1884, die 
Landeskultur-Rentenanstalt betreffend, wird die Höhe der Beträge, deren Zahlung für Dar- 
lehen aus der Landeskultur-Rentenanstalt und für die derselben bestellten Renten (Real- 
und Theilrenten) im Falle der Kündigung die Tilgung der Restschuld oder die Ablösung 
der Rente bewirkt, auf denjenigen Betrag bestimmt, welcher sich für jedes Halbjahr und 
für jeden jährlichen Tilgungsbetrag aus den beigefügten Tabellen nach der hierin vorge- 
druckten Anleitung ergibt. 
Für den Fall, daß nach Art. 6 Abs. IV des Gesetzes noch weitere Tilgungs- 
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