Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Geseh-und Verorduungs-Blatt 
für das 
1 Königreich Bayern. 
  
  
W 7. 
München, den 22. April 1885. 
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 6. April 1885, die-Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands in Bayern betr. — Bekanntmachung vom 7. April 1885, die Ergänzung der Ausführungs- 
vorschriften zu dem Gesetze vom 1. Juli 1881 wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben betr. — Staats- 
dienst-Nachricht. — Ordens-Verleihungen. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. — Be- 
richtigung der Adelsmatrikel. 
    
Nr. 12741I. 
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
· in Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Die Vorschrift in §. 50 Nr. 3 Absl. 3 des Eisenbahnbetriebs-Reglements (siehe Gesetz- 
und Verordnungsbl. Nr. 30 von 1874) erhält folgende Fassung: 
„Führen vom Absendungs= nach dem Bestimmungs-Orte verschiedene Wege, 
so ist bei Sendungen, welche einer zollamtlichen Abfertigung unterliegen, der 
Absender berechtigt, die zu berührende Zollabfertigungsstelle vorzuschreiben. 
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