Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Im Uebrigen bleibt die Wahl des Transportweges ausschließlich dem 
Ermessen der Eisenbahn überlassen; letztere ist jedoch verpflichtet, das Gut stets 
über diejenige Route zu befördern, welche nach den veröffentlichten Tarifen den 
billigsten Frachtsatz und die günstigsten Transportbedingungen darbietet“. 
München, den 6. April 1885. 
Frhr. v. Trailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
  
Nr. 4871. 
Bekanntmachung, die Ergänzung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom l. Juli 1881 
wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben betr. 
Tgl. Staatsministerium der Finanzen. 
Der in der Nummer 13 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom 27. März 
1885 Seite 75 veröffentlichte Beschluß des Bundesrathes vom 12. gl. Mts. über die 
Ergänzung der Ziffer 14 der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 1. Juli 1881, 
betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben, wird nachstehend im Abdrucke zur 
geeigneten Wahrnehmung bekannt gegeben. 
München, den 7. April 1885. 
In Vertretung: 
v. Höß, Staatsrath. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer.
	        
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