M 2. 15
Bekanntmachung,
betreffend
die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien über den Schut an Werken der
Literatur und Kunst.
In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den
Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 12. Dezember 1883 (Reichs-Gesetzbl. 1884
S. 173) hat der Bundesrath die nachfolgenden
Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von Schrift-
werken r2c., sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen
erlassen:
8. 1.
Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-belgischen Uebereinkunft vom 12. Dezember
1883 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem
11. November 1884, erlaubterweise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur
und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, Werke der bildenden
Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein
würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier
Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden.
Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Her-
stellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubterweise im Gange ist, vollendet werden.
Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art befindet,
hat dieselben bis zum 11. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes
zur Abstempelung vorzulegen.
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre 2c., welche solche Exemplare besitzen, können
dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne
daß es einer besonderen Vollmacht bedarf.
§. 2.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach