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und dafür zu setzen: „(wegen Zündbänder und Zündblättchen — amorces — vergleiche
Anlage D Nr. IILa)“.
II.
Die Anlage D wird in den nachstehend bezeichneten Nummern ergänzt und abgeändert,
wie folgt:
A. Hinter Nr. III ist unter Nr. III a folgende Bestimmung einzuschalten:
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden
Bestimmungen: «
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht mehr
als O,„„g Zuündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln zu verpacken.
Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens
je 12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag zu verbinden.
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne
Kisten, beide von nicht über 1,, chm Größe, ohne Beilegung anderer Gegenstände
dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem
Inhalte ein Raum von mindestens 30 mm mit Segespänen, Stroh, Werg
oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der
Packete auch bei Erschütterung ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung
des Absenders und der Fabrik tragen.
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker
ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter Nr. 1 bis 3
getroffenen Vorschristen beigegeben werden.
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter
amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.
B. Die Bestimmung 2 unter Nr. X (siehe Gesetz= und Verordnungsblatt 43 von
1881) erhält folgende Fassung:
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut
befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem