Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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und dafür zu setzen: „(wegen Zündbänder und Zündblättchen — amorces — vergleiche 
Anlage D Nr. IILa)“. 
II. 
Die Anlage D wird in den nachstehend bezeichneten Nummern ergänzt und abgeändert, 
wie folgt: 
A. Hinter Nr. III ist unter Nr. III a folgende Bestimmung einzuschalten: 
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden 
Bestimmungen: « 
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht mehr 
als O,„„g Zuündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln zu verpacken. 
Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens 
je 12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag zu verbinden. 
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne 
Kisten, beide von nicht über 1,, chm Größe, ohne Beilegung anderer Gegenstände 
dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem 
Inhalte ein Raum von mindestens 30 mm mit Segespänen, Stroh, Werg 
oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der 
Packete auch bei Erschütterung ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung 
des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker 
ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter Nr. 1 bis 3 
getroffenen Vorschristen beigegeben werden. 
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter 
amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. 
B. Die Bestimmung 2 unter Nr. X (siehe Gesetz= und Verordnungsblatt 43 von 
1881) erhält folgende Fassung: 
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut 
befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem
	        
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