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Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke
muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit
Lehm= oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto-
gewicht des einzelnen Kollo darf 60 kg nicht übersteigen.
C. Die Nr. XXI (siehe Gesetz= und Verordnungsblatt 43 von 1881) erhält folgende
Fassung: #
XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 140° R. ein
spezifisches Gewicht von mindestens O)# hat, oder bei einem
Barometerstande von 760 mm nicht unter 21° C. entzündliche
Dämpfe gibt (Testpetroleun);
die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, soferne die-
selben mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben
(Solaröl, Photogen 2c.);
ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Tylol, Cumol 2c. 2c.)
sowie Mirbanöl (Nitrobenzol).
Die vorgenannten Artikel unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen
(Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden:
entweder "%
a) in besonders guten dauerhaften Fässern,
oder
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen,
oder
c) in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender
Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen
dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleic, Sägemehl,
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden,
mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen
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