Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder 
Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, 
Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch 
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des 
einzelnen Kollo darf 60 kg nicht übersteigen. 
Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefäße werden sofort aus- 
geladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders 
bestmöglichst verkauft. 
Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im 
Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke 
erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und 
fonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden 
sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX. 
. Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 1 und 2 dieser 
Nummer aufgeführten Gegenstände ein spezifisches Gewicht von mindestens 078 
haben oder daß das Petroleum der im Eingange angeführten Bestimmung, 
betreffend den Entflammungspunkt, entspricht. Fehlt im Frachbriefe eine solche 
Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII Anwendung. 
D. Hinter Nr. XXI ist folgende Bestimmung unter Nr. XXIa einzuschalten: 
Xla. Petroleum, rohes und gereinigtes, Petroleumnaphta und 
Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta, sofern diese 
Stoffe bei 14° R. ein spezifisches Gewicht von weniger als 0, 
und mehr als O,,e° haben (Benzin, Ligroin und Putzöl). 
Die vorgenannten Artikel unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, soferne nicht besonders dazu konstruirte Wagen 
(Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden:
	        
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