Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 21. 269 
8 4. 
Gegenwärtige Berordnung tritt mit dem 1. Juli 1885 in Wirksamkeit. 
Insolange Forstreviere, sei es in ihrem bisherigen, sei es in verändertem Umfange, 
nach diesem Zeitpunkte noch fortbestehen, kommen diesen Revieren und deren Vorständen die 
den Forstämtern und beziehungsweise Forstmeistern nach gegenwärtiger Verordnung zustehenden 
Befugnisse und obliegenden Verpflichtungen zu. 
Während des gleichen Zeitraums können die in § 2 Absatz 1 gegenwärtiger Verordnung 
erwähnten Funktionen erforderlichen Falls auch an Oberförster übertragen werden. 
86. 
Unsere Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind ermächtigt, 
die näheren Bestimmungen zum Vollzuge gegenwärtiger Verordnung zu erlassen. 
München, den 2. Mai 1885. 
Ludwig. 
Dr. v. Fänstte. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath Bauer. 
46“
	        
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