Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

338 
Zu diesem Behuse ergehen die nachfolgenden Vorschristen mit Wirkung für alle jene 
Messungen, deren Ausnahme nach der gegenwärtigen Instruktion jeweils durch das Staats- 
ministerium der Finanzen genehmigt werden wird. 
Kapitel 1. 
Pleiecknet. 
Anschluß an die Landestriangulirung. 
§ 1. 
1) Die Bestimmung neuer Dreieckspunkte hat im engsten Anschlusse an das Netz der 
Landestriangulation zu erfolgen. 
2) Die gegebenen Punkte sind als absolut fest zu betrachten; jede eigenmächtige Ab- 
änderung ihrer Coordinaten-Werthe ist verboten. Sollte eine Verschiebung einzelner Punkte 
mit Sicherheit konstatirt werden, so ist motivirter Bericht an das Kataster-Bureau zu er- 
statten und nach dessen Anordnungen weiter zu verfahren. 
Zahl und Auswahl der Dreieckspunkte. 
§ 2. 
4) Die Zahl der einzuschaltenden Dreieckspunkte soll im Allgemeinen 1 bis 2 auf 
den Quadratkilometer betragen. Hiebei werden die wichtigeren, unmittelbar an das Se- 
kundärnetz sich anschließenden, und stets möglichst unter sich zu verbindenden Punkte der 
Einschaltung als Punkte III. Ordnung — Entfernung 2 bis 5 km —, die übrigen noch 
weiter einzuschaltenden Punkte — Entfernung 0,5 bis 2 km — als solche IV. Ordnung 
bezeichnet. 
2) Wo bei sehr weiter Parzellirung übersichtliche Terrain-Verhältnisse eine leichte 
Dreiecksverbindung gestatten, können die Dreiecks-Punkte IV. Ordnung so gehäuft werden, 
daß die Stückvermessung direkt an selbe angebunden und die Bestimmung besonderer Poly- 
gonfixpunkte entbehrt werden kann. Diese Dreieckspunkte sind dann zweckmäßig durch ein- 
faches „Vorwärts-Einschneiden“ von den bereits festgelegten Punkten gleicher Ordnung oder 
den Punkten III. Ordnung zu bestimmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.