Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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in einem Punkte (Knotenpunkt) zusammenlaufen läßt und die mittleren Coordinaten des 
letzteren berechnet, ist überall dort in Anwendung zu bringen, wo die Situation es räthlich 
erscheinen läßt. Zu dieser Voraussetzung gehört insbesondere, daß die Züge möglichst 
symmetrisch entgegengesetzt liegen, so daß eine einseitige Verschiebung des Endpunktes aus- 
geschlossen erscheint. 
2) Für die Berechnung gelten die in Anlage 13 gegebenen Vorschriften. n 
s 26. 
Die Formulare für Winkelmessungen und Berechnung der Hilfsdreieckspunkte sind die 
gleichen wie die der eigentlichen Dreieckspunkte (vergl. § 17 Ziff. 2). Bei der Berechnung 
find jedoch hier die einzelnen Signale nicht nach Katasterblättern auszuscheiden, sondern 
für den ganzen Aufnahmebezirk in einem einzigen Hefte zu vereinigen. 
Die hier zulässigen Fehlergrenzen sind das Doppelte der für Punkte IV. Ordnung 
festgesetzten (vergl. § 10 Ziff. 4). 
Eintrag in die Coordinaten-Verzeichnisse und die Netzkarte. 
8 27. 
4) Die sämmtlichen Hilfsdreiecks= und Polygonpunkte mit ihren Coordinaten und den 
eventuellen Anmessungen (vergl. § 18 Ziff. 5) werden gemeindeweise in besonderen, übrigens 
gleichfalls nach dem Muster der Anlage 6 herzustellenden Verzeichnissen vorgetragen. Den 
Hilfsdreieckpunkten ist dabei noch ein V, K oder E, je nach ihrer Bestimmungsweise (8 12 „ 
Ziffer 2) beizufügen. « 
2) Die etwaigen Hilfsdreieckspunkte und die Polygonpunkte sind sodann mittelst kleiner 
blauer Kreise in eine besondere Polygonnetzkarte, die auch die Dreieckspunkte mit zu ent- 
halten hat, einzutragen. 
3) Die vor Abgabe der Coordinatenverzeichnisse 2c. (vergl. § 14 Ziffer 1) an das 
Kataster-Bureau für den künftigen Dienstgebrauch herzustellenden Abschriften der Coordinaten= 
verzeichnisse können nach Anordnung des Sektions-Vorstandes in dem Bedürfniß angepaßte 
Abschnitte zerlegt werden. 
61“
	        
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