Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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schlüsse an den Blattgrenzen der 5000theiligen Katasterblätter möglichst mit diesen zusammen- 
fallen, innerhalb derselben aber thunlichst durch Parzellengrenzen oder Messungslinien (welche 
ihrerseits nach § 35 Ziff. 3 auch auf die künftigen Blattgrenzen Rücksicht zu nehmen haben) 
gebildet werden (vergl. § 44 Ziff. 9). Wo dieß nicht thunlich, muß der Anschluß durch 
eine stark gestrichelte rothe Linie mit der beigeschriebenen Bemerkung „Anschluß“ in beiden 
Handrissen dentlich markirt werden. 
Anlage der Handrisse. Aufzeichnung der Ergebnisse auf dem Felde. 
* 41. 
1) Die Handrisse sind so zu orientiren, daß Norden immer oben oder rechts liegt; 
die Nordrichtung ist durch einen Pfeil zu bezeichnen. 
2) Auf die Handrisse sind zunächst die zugehörigen Dreiecks= und Polygonpunkte 
mittelst der gemessenen Winkel und Seiten oder in sonst geeigneter, nur annähernd genauer 
Weisc aufzutragen. Hicrauf werden die Punkte aufgemessen, in welchen die Hauptmessungs- 
linien in die Polygon= bezw. Dreiecks-Seiten oder in anderen Hauptmessungslinien einbinden. 
In analoger Weise sind sodann alle weiteren Messungslinien mit ihren Einzelubestimmungen 
in der Reihenfolge ihres Zusammenhanges aufzunehmen und in die Handrisse einzutragen, 
so daß jede Linie in ihren Endpunkten bestimmt und auf diese Weise die Figuration der 
einzelnen Grundstücke gesichert ist. 
3) Die Ergebnisse der Messung sind sogleich im Felde mit Hilfe eines Maaßstab- 
lineales in die Handrisse einzutragen. Dabei sind die Messungslinien, sowie alle Grenzen 
vorläufig mit Bleistift, alle übrigen Messungsobjekte aber und besonders die Messungszahlen 
selbst sofort mit einer geeigneten Tinte einzuschreiben (vergl. § 42 und 43). 
4) Die Stückvermessungs-Handrisse sind so deutlich und korrekt zu führen, daß dar- 
nach die Kartirung jederzeit und durch jeden anderen Sachverständigen ohne Anstand bewirkt 
werden kann. 
8 42. 
8 
v 1) In den Anlagen 15 und 16 sind zwei halbe Handrisse gegeben, welche als Muster 
für Messung, Handrißzeichnung und Beschreibung zu dienen haben. Sowohl die Führung 
der Handrisse auf dem Felde als deren Auszeichnung (vergl. § 44) hat mit einer vom
	        
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