Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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5) Grundstücke, welche von den Blattseiten durchschnitten werden, sind auf dem Blatte, 
auf welchem der größere Theil der Parzelle liegt, ganz darzustellen, soferne die Ueber- 
kartirung nicht mehr als 4,5 em beträgt. In ähnlicher Weise können auch Weganschlüsse 
und dergl., wenn dadurch die Situation deutlicher und abgeschlossener wird, über den Blatt- 
rand hinaus kartirt werden. 
Berechnung von Hilfs= und Sackpunkten. 
§ 53. 
1) Für alle isolirt eingeschnittenen Sackpunkte, welche von Punkten oder Seiten des 
Dreiecks= und Polygonnetzes direkt ausgehen, sind die Coordinaten zu berechnen. Liegt der 
Ausgangspunkt im Alignement einer Strecke und sei die etwa gefundene Verbesserung auf 
1800 gleich c, so hat man die Verbesserungen der auf den Anfangspunkt I reducirten 
Richtungen: 
  
wo O den zu bestimmenden Punkt, die 1 aber die Entfernungen der Endpunkte 1 und II 
vom Ausgangspunkte her bedeuten. 
2) Sackpunkte, welche nicht direkt vom Dreiecks= und Polygonnetz, sondern von unter- 
geordneteren Messungslinien vorgeschoben sind, können mit Hilfe eines 1 Minute gebenden 
Nonientransporteurs bis zur Länge von 1% M, — wo M die Maaßstabsgröße ist — auf- 
getragen werden, wenn 
a. die Anlage mindestens um ½ länger, als die zu benützende Entfernung ist und 
b. diese graphischen Operationen nicht aufeinander gebaut werden, sondern immer 
nur für einzelne Richtungen zur Anwendung kommen. 
3) Fallen bei der Kartirung einzelne zu dieser nothwendige Fixpunkte über das 
Blatt hinaus, so sind zum Behufe des Auftragens der eingemessenen Konstruktionspunkte 
die Coordinaten dieser letzteren und eventuell ihrer Durchschnitte mit dem Blattrande zu 
rechnen. Das hiezu dienliche Formular nebst gerechnetem Beispiele ist in Anlage 20 ge- 
geben. Sämmtliche zu einem Originalblatte gehörigen Punkte sind in Einem Hefte zu 
vereinigen.
	        
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