Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Rechnungsgrenze. 
§ 56. 
Die Rechnungsgrenze bei allen Flächenbestimmungen ist 
a. für Theilprodukte der Quadrat-Decimeter, 
b. für Schlußflächen der Quadratmeter. 
Ermittlung des Blatteinganges. 
657. 
Bei jeder Flächenberechnung ist unmittelbar vor deren Beginn und sodann mindestens 
jeden dritten Tag, falls die Blattberechnung länger dauert, die Länge einer jeden Blattseite 
und der zwei Mittellinien genauestens zu bestimmen und hieraus die dem jeweiligen Aus- 
dehnungsverhältnisse entsprechende Gesammtfläche des Blattes zu berechnen. Das Resultat 
wird im Rechnungshefte vorgetragen und gleichzeitig abschriftlich dem leitenden Techniker 
übermittelt. 
Abschluß der Flächenberechnung nach Blattflächen oder polygonalen 
Controlmassen. 
§ 58. 
1) Bei 1000 und 1250 theiliger Kartirung kann die Gesammtfläche je eines Blattes, 
wenn dasselbe nicht mehr als 200 Parzellen enthält, die Grundlage der Flächenfest- 
setzung bilden. 
In allen anderen Fällen hat der Abschluß der Flächenberechnung nach Polygonen zu 
erfolgen, deren Flächen im Wesentlichen aus den Coordinaten der Polygonpunkte zu be- 
rechnen sind. 
2) Ein 2500 theiliges Blatt soll in 3 bis 6, ein 5000theiliges in 6 bis 12 Poly- 
gone eingetheilt werden, wobei einerseits auf möglichst gleichen Umfang der Polygone, 
andererseits darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß in einzelnen Polygonen nicht Parzellen 
von sehr verschiedener Größe vereinigt werden. Die Blattseiten sind immer als Polygon= 
seiten zu benützen und daher eventuell für die Durchschnittspunkte der Polygonzüge mit
	        
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