Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Kataster-Bureau einzureichen. Bei ausgedehnteren Neumessungen erfolgt die Uebergabe für 
jede Gemeinde nach ihrem vollständigen Abschlusse, eventuell nach einzelnen durch besondere 
Anordnung bestimmten Abschnitten. 
2) Das Kataster-Bureau wird nach Uebergabe des Materials für den direkten An- 
schluß der zur Ueberführung der Ergebnisse in das Kataster nöthigen Arbeiten Sorge tragen, 
insbesondere bei Auflösung der bezüglichen Messungssektion Bestimmung darüber treffen, 
welche Techniker zu diesen Abschluß-Arbeiten zu verwenden seien. 
Uebernahme der Messungsergebnisse in das Kataster. Hinausgabe der 
Pläne und Beilagen. 
§ 79. 
1) Die Uebernahme der Messungsergebnisse in das Kataster erfolgt in der Regel: 
a. wenn eine Gemeinde nur theilweise bis höchstens zur Hälfte der katastrirten 
Parzellen von der Neumessung berührt ist, auf dem Wege der rentamtlichen 
Umschreibung, " 
b) wenn eine Gemeinde ganz oder doch zu mehr als der Hälfte der Parzellen von 
der Neumessung berührt ist, auf dem Wege der Kataster-Renovation. 
Im ersteren Falle ist dem Rentamte zum Unmschreibvollzuge eine die sämmtlichen be- 
troffenen Objekte nach ihrer bisherigen und nunmehrigen Gestaltung darstellende Neumessungs- 
tabelle zu übermitteln. 
2) Sobald vom Rentamte die Anzeige über den Unschreibvollzug eingelangt (vergl. 
Ziffer 1,a) oder vom Kataster-Bureau das neue Urkataster fertiggestellt (vergl. Ziffer 1, b) 
ist, sind die seit der Gravirung der Originalaufnahme eingetretenen Veränderungen zur Um- 
gravirung zu bringen. Von den umgravirten Plansteinen ist je ein neues Korrektionsblatt 
und die entsprechende Anzahl gewöhnlicher Planabdrücke abzunehmen. 
3) Auf solchen zurecht gestellten Abdrücken sind im Falle Ziffer 1,b vollständig neue 
Katasterpläne, im Falle Ziffer 1,a dagegen Theilbeilagen über das von der Neumessung 
berührte Gebiet zu fertigen und an das Rentamt, den Bezirksgeometer, sowie an die Ge- 
meinden hinauszugeben. « 
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