Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8. 2. 
Zur Bearbeitung der auf das Staats-Forst-, -Jagd= und -Triftwesen bezüglichen 
Gegenstände wird im kgl. Staatsministerium der Finanzen an Stelle des bisherigen 
„Ministerial -Forstbureau eine „Ministerial -Forstabtheilung“ nebst einer Forstbuchhaltung 
gebildet. " 
Die vorhandene kartographische Anstalt des Ministerial-Forstbureau bildet fortan eine 
Zugehörung der Ministerial-Forstabtheilung. 
§. 3. 
Das Personal der Ministerial-Forstabtheilung besteht aus: 
einem Ministerialrath, 
vier Oberforsträthen und 
zwei Forsträthen. 
Die Oberforsträthe stehen im Range der Oberregierungsräthe, und die Forsträthe im 
Range der Regierungsräthe. 
Die Forstbuchhaltung wird mit einem Forstbuchhalter im Range des Buchhalters der 
Centralstaatskasse und zwei Kanzlisten im Range der Kanzlisten der Kreisregierungen besetzt. 
Für die unmittelbare Leitung der kartographischen Anstalt kann im Bedarfsfalle ein 
besonderer Beamter mit dem Range eines Ministerial-Forstbuchhalters aufgestellt werden. 
Das übrige Personal dieser Anstalt ist instabil. 
Das zur Unterstützung im Referatsdienste etwa erforderliche Hilfspersonal ist in 
unständiger Weise einzuberufen. 
§. 4. 
Die Erledigung der Geschäfte der Ministerial-Forstabtheilung, welche wichtigere Ge- 
genstände in der Regel kollegial zu berathen hat, erfolgt nach näherer Anweisung Unseres 
Staatsministers der Finanzen. 
Alle Beschlüsse und Ausfertigungen der Ministerial-Forstabtheilung bedürfen der Ge- 
nehmigung und Unterzeichnung des Staatsministers; demselben ist jedoch anheimgegeben, 
der Ministerial-Forstabtheilung unmittelbare Korrespondenzen, welche bloß die Instruktion 
eines Gegenstandes bezielen, zu gestatten und deren Form zu regeln.
	        
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