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Alle auf den Wirkungskreis des Staatsministeriums der Finanzen in Angelegenheiten
des Staats-Forst-, -Jagd= und -Triftwesens bezüglichen Berichte der Stellen und Behörden
und Vorstellungen der Parteien sind mit dem Beisatze „zur Ministerial-Forstabtheilung“
in der allgemein vorgeschriebenen Form an das kgl. Staatsministerium der Finanzen zu
richten.
§. 5.
Für Fragen der Forst= und Jagdpolizei, sowie der Bewirthschaftung der Gemeinde-,
Stiftungs= und Körperschaftswaldungen ist die Ministerial-Forstabtheilung technisches Organ
Unseres Staatsministeriums des Innern.
II. Beaufsichtigung und Leitung des Forstwesens in den Regierungsbezirken.
S. 6.
Die Direktion und Verwaltung des Staats-Forst-, Jagd- und -Triftwesens in den
einzelnen Regierungsbezirken gehört zum Wirkungskreise der Kreisregierungen, Kammern
der Finanzen. «
Zur Bearbeitung der hierauf bezüglichen Gegenstände, soweit solche nicht als An-
gelegenheiten der reinen Finanzverwaltung sich darstellen, wird bei jeder Regierung,
Kammer der Finanzen, an Stelle des bisherigen Kreis-Forstbureau eine eigene Forst-
abtheilung errichtet, welche ihre Geschäfte theils unter der unmittelbaren Leitung des Re-
gierungs-Präsidenten, theils unter Mitwirkung des Direktors und erforderlichen Falles der
betreffenden Referenten der Kammer der Finanzen erledigt.
8. 7.
Die Regierungs-Forstabtheilung wird mit einem Oberforstrathe, als Abtheilungs-
Vorstand, und einer entsprechenden Anzahl von Forsträthen und Regierungs-Forstassessoren
als Referenten besetzt.
Der Oberforstrath wird in Verhinderungsfällen durch den im Dienste ältesten Forst-
rath vertreten, soferne nicht von Unserem Staatsministerium der Finanzen eine besondere
Bestimmung hierüber getroffen ist.
Als Hilfsarbeiter für den Referatsdienst sind nach Maßgabe des Bedürfnisses inner-
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