Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

  
Gesetzund nminsst 
önigreich Bayern. 
  
W 29. 
Mäuchen, den 25. Juli 1885. 
  
JF.... 
Inhaltt: 
Bekanntmachung vom 20. Juli 1885, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands in Bayern betr. — Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme 
fremder Dekorationen. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. 
  
Nr. 26591I. 
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betr. 
K. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
In der Anlage D zu §. 48 des Eisenbahnbetriebs-Reglements ist hinter Nr. XXXVIII 
unter Nr. XXXVIIIfolgende Bestimmung einzuschalten: 
XXXVIIIa. Flüssiges (kondensirtes) Ammoniak darf nur in Behältern 
aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, welche bei amtlicher Prüfung einen 
Druck von 100 Atmosphären ohne bleibende Veränderung der Form ausgehalten 
haben, zur Beförderung aufgeliefert werden. Ein amtlicher Bermerk auf den 
Behältern muß deutlich erkennen lassen, daß die Prüfung hierauf, und zwar 
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