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8. 11.
In Bezug auf die von der Regierungs-Forstabtheilung ohne Mitwirkung des Direktors
der Finanzkammer, unter unmittelbarer Leitung des Regierungs-Präsidenten zu behandelnden
Gegenstände haben die in 8. 131 Absatz 2 der Formations-Verordnung vom 17. De—
zember 1825 (Regierungs-Blatt 1825, Seite 1049 ff.) bezeichneten Befugnisse und Ver-
pflichtungen des Direktors der Finanzkammer auf den Oberforstrath überzugehen. Hin-
sichtlich der Befugnisse und Berpflichtungen des Direktors der Finanzkammer als Etats-
Kurator verbleibt es bei der Bestimmung des §. 131 Absatz 1 der genannten Forma-
tions-Verordnung.
§. 12.
Die forsttechnische und forstwirthschaftliche Buchführung, ferner die Registratur= und
Kanzleigeschäfte der Regierungs-Forstabtheilung werden durch die Forstbuchhaltung besorgt.
S. 13.
In Gegenständen der Forst= und Jagd-Polizei, ferner der Oberaufsicht über die Be-
wirthschaftung der Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschaftswaldungen ist die Regierungs-
Forstabtheilung technisches Organ der Kammer des Innern und hat als solches die von
ihr zu erstattenden Gutachten und Aeußerungen unmittelbar an die Kammer des Innern
abzugeben.
Zu den bezüglichen Collegial-Sitzungen der Kammer des Innern ist der Abtheilungs-
Vorstand und, soferne der Regierungs-Präsident dieß für erforderlich erachtet, der betreffende
Sach= oder Bezirksreferent der Regierungs-Forstabtheilung mit Stimmberechtigung bei-
zuziehen.
Die Geschäftsaufgabe der Regierungs-Forstabtheilung der Pfalz in Bezug auf die
Mitwirkung bei der Direktion und oberen Verwaltung des Gemeinde= und Stiftungs-
Forstwesens der Pfalz bemißt sich nach der von Unseren Staatsministerien des Innern
und der Finanzen hierüber zu erlassenden besonderen Instruktion.
8. 14.
Die Vertheilung der Geschäfte unter die Mitglieder der Regierungs-Forstabtheilung
erfolgt durch den Regierungs-Präsidenten im Benehmen mit dem Direktor der Finanz-