Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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genständen des Staats-Forst-, Jagd= und „Triftwesens sind in der allgemein vorgeschriebenen 
Form mit dem Beisatze „zur Regierungs-Forstabtheilung“ an die Finanzkammer zu richten. 
Die Ausfertigungen der Regierungs-Forstabtheilung werden von dem Regierungs= 
Präsidenten und dem Oberforstrathe, insoweit für die Erledigung des Gegenstandes die 
Mitwirkung des Direktors der Finanzkammer vorgeschrieben ist, auch von diesem unterzeichnet. 
III. Lokalverwaltung und Betriebsführung. 
S. 17. 
Für die äußere Verwaltung, sowie für den Betrieb Unserer Staats-Fersten, -Jagden 
und -Triften haben Forstämter zu bestehen. 
Die Forstämter sind der einschlägigen Regierung, Kammer der Finanzen, unmittel- 
bar untergeordnet. « 
§.18. 
Die Vorstände der Forstämter führen den Amtstitel „Forstmeister“ und haben den 
gleichen Rang mit den Vorständen der Distriktsverwaltungsbehörden. 
g. 19. 
Als Hilfspersonal für den Verwaltungs= und Betriebsdienst werden den Forstämtern, 
je nach den besonderen örtlichen Verhältnissen, zugetheilt: 
Forstamts-Assessoren und 
Forstamts-Assistenten. 
Die Forstamts-Assessoren sind Nebenbeamte der Forstämter und erhalten in der Regel 
ihren Wohnsitz entfernt vom Amtssitze angewiesen. Sie haben den Rang der Bezirks- 
amts-Assessoren. 
Die Forstamts-Assistenten, welche den Amtsvorständen zugleich zur Unterstützung im 
Bureaudienste und in der Forst= und Jagdschutzcontrole beigegeben sind, gehören zu dem 
nicht pragmatischen Verwaltungspersonale. 
Assistenten werden nur besonders wichtigen Forstämtern zugetheilt.
	        
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