Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Diejenigen Meßwerkzeuge, deren Angaben der dezimalen Reihe angehören, dürfen so 
eingereichtet sein, daß sie, wenn sie nur Maaßgrößen von 1 Liter abwärts enthalten, auch 
Zumessungen in Abstufungen von je 0,1 Liter und von 0,1 Liter abwärts in Abstufungen 
von 0,01 oder 0,001 Liter gestatten " 
8. 14. 
Material, Gestalt, sonstige Beschaffenheit und Einrichtung. 
1. Als Material ist nur durchsichtiges Glas zuzulassen (siehe auch §. 10 Nr. 12). 
2. Die Meßwerkzeuge sind in cylindrischer oder in konischer, nach unten verjüngter 
Gestalt mit einem Ablaßhahn auszuführen. Sie dürfen etwa bis zur Hälfte des Umfanges 
mit Schutzhüllen aus Blech oder dergleichen umgeben sein. 
3. Die am Schluß des §. 13 zugelassenen Dezimaleintheilungen dürfen nur zwischen 
solchen Flüssigkeitsständen angegeben sein, zwischen denen keine Verjüngung des Durchmessers 
des Gefäßes und dementsprechend keine augenfällige Ungleichheit der Höhenabstände für gleiche 
Maaßabstufungen stattfindet. 
4. Die Höhen und Durchmesser, sowie die Verjüngungsverhältnisse der letzteren bei 
Gefäßen, welche eine größere Reihe von Maaßstufen umfassen, bestimmen sich dadurch, daß 
die Angaben für die einzelnen Maaßgrößen nur an solchen Stellen des Gefäßes erfolgen 
dürfen, an welchen einer Erhöhung oder Erniedrigung des Flüssigkeitsstandes um ein Centi- 
meter Zuflüsse oder Abflüsse von höchstens folgendem Raumgehalt entsprechen: 
bei 2, 1 und 0.5 Liter 50 Kubikcentimeter 
„ 0, 2 „ 0,4 „ 20 « 
« 0,05»10 » 
„ 0,02 „ 0,01 „ 5 „ 
außerdem 
bei 1 „ 20 „ 
Hiernach sollen zwischen denjenigen Stellen des Gefäßes, an welchen die Angaben 
für die einzelnen Maaßgrößen abgelesen werden, in lothrechter Richtung mindestens folgende 
Abstände stattfinden:
	        
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