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Diejenigen Meßwerkzeuge, deren Angaben der dezimalen Reihe angehören, dürfen so
eingereichtet sein, daß sie, wenn sie nur Maaßgrößen von 1 Liter abwärts enthalten, auch
Zumessungen in Abstufungen von je 0,1 Liter und von 0,1 Liter abwärts in Abstufungen
von 0,01 oder 0,001 Liter gestatten "
8. 14.
Material, Gestalt, sonstige Beschaffenheit und Einrichtung.
1. Als Material ist nur durchsichtiges Glas zuzulassen (siehe auch §. 10 Nr. 12).
2. Die Meßwerkzeuge sind in cylindrischer oder in konischer, nach unten verjüngter
Gestalt mit einem Ablaßhahn auszuführen. Sie dürfen etwa bis zur Hälfte des Umfanges
mit Schutzhüllen aus Blech oder dergleichen umgeben sein.
3. Die am Schluß des §. 13 zugelassenen Dezimaleintheilungen dürfen nur zwischen
solchen Flüssigkeitsständen angegeben sein, zwischen denen keine Verjüngung des Durchmessers
des Gefäßes und dementsprechend keine augenfällige Ungleichheit der Höhenabstände für gleiche
Maaßabstufungen stattfindet.
4. Die Höhen und Durchmesser, sowie die Verjüngungsverhältnisse der letzteren bei
Gefäßen, welche eine größere Reihe von Maaßstufen umfassen, bestimmen sich dadurch, daß
die Angaben für die einzelnen Maaßgrößen nur an solchen Stellen des Gefäßes erfolgen
dürfen, an welchen einer Erhöhung oder Erniedrigung des Flüssigkeitsstandes um ein Centi-
meter Zuflüsse oder Abflüsse von höchstens folgendem Raumgehalt entsprechen:
bei 2, 1 und 0.5 Liter 50 Kubikcentimeter
„ 0, 2 „ 0,4 „ 20 «
« 0,05»10 »
„ 0,02 „ 0,01 „ 5 „
außerdem
bei 1 „ 20 „
Hiernach sollen zwischen denjenigen Stellen des Gefäßes, an welchen die Angaben
für die einzelnen Maaßgrößen abgelesen werden, in lothrechter Richtung mindestens folgende
Abstände stattfinden: