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8. 26.
Gestalt.
Die Maaße von 200 bis zu ¼ Liter abwärts sollen die Form eines Cylinders haben,
bei welchem der Durchmesser das Anderthalbfache der Höhe beträgt. Diese Bestimmung
soll bei den Maaßen von 200 Liter bis zu 1 Liter abwärts als hinreichend erfüllt gelten,
sobald die Durchmesser dieser Maaße weder im Mehr noch im Minder von den nach obiger
Vorschrift berechneten Sollwerthen um mehr als 3 Prozent der letzteren abweichen. Bei
den kleineren Maaßen dürfen diese Abweichungen bis zu 5 Procent betragen.
Abweichungen von der chlindrischen Gestalt sind bis zu solchem Betrage gestattet, daß
bei dem oberen und dem unteren Durchmesser eines Maaßes die größten zulässigen Ab-
weichungen nach entgegengesetzten Seiten stattfinden dürfen.
Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen Maaßgrößen folgende Dimensionen in
Millimeter:
Raumgehalt des Berechnete Werthe Zulässige Grenzwerthe des Durchmessers:
Maaßes der Höhe des Durchmessers größter kleinster
200 Liter 483. 720,7 747 704
100 „ 383,9 575,9 593 559
50 „ 304.7 467,1 471 443
25 „ 241,9 362,8 374 352
20 „ 224,5 336,8 347 327
10 „ 178,2 267,3 276 259
5 „ 141,5 212,2 219 206
2 „ 104,2 156,3 161 152
1 „ 82.7 124,1 128 120
½ „ 65,7 98,5 103 94
* 5 52. 78,2 82 74
Für die Formen und Dimensionen der Maaße von 0,2, 0,1 und 0,05 Liter gelten
die im S. 8 für Flüssigkeitsmaaße desselben Raumgehalts erlassenen Vorschriften.
1.
8. 27.
Bezeichnung.
Die Bezeichnung hat bei den Maaßen von 20 Liter abwärts durch deutliche An-