Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8. 26. 
Gestalt. 
Die Maaße von 200 bis zu ¼ Liter abwärts sollen die Form eines Cylinders haben, 
bei welchem der Durchmesser das Anderthalbfache der Höhe beträgt. Diese Bestimmung 
soll bei den Maaßen von 200 Liter bis zu 1 Liter abwärts als hinreichend erfüllt gelten, 
sobald die Durchmesser dieser Maaße weder im Mehr noch im Minder von den nach obiger 
Vorschrift berechneten Sollwerthen um mehr als 3 Prozent der letzteren abweichen. Bei 
den kleineren Maaßen dürfen diese Abweichungen bis zu 5 Procent betragen. 
Abweichungen von der chlindrischen Gestalt sind bis zu solchem Betrage gestattet, daß 
bei dem oberen und dem unteren Durchmesser eines Maaßes die größten zulässigen Ab- 
weichungen nach entgegengesetzten Seiten stattfinden dürfen. 
Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen Maaßgrößen folgende Dimensionen in 
Millimeter: 
Raumgehalt des Berechnete Werthe Zulässige Grenzwerthe des Durchmessers: 
Maaßes der Höhe des Durchmessers größter kleinster 
200 Liter 483. 720,7 747 704 
100 „ 383,9 575,9 593 559 
50 „ 304.7 467,1 471 443 
25 „ 241,9 362,8 374 352 
20 „ 224,5 336,8 347 327 
10 „ 178,2 267,3 276 259 
5 „ 141,5 212,2 219 206 
2 „ 104,2 156,3 161 152 
1 „ 82.7 124,1 128 120 
½ „ 65,7 98,5 103 94 
* 5 52. 78,2 82 74 
Für die Formen und Dimensionen der Maaße von 0,2, 0,1 und 0,05 Liter gelten 
die im S. 8 für Flüssigkeitsmaaße desselben Raumgehalts erlassenen Vorschriften. 
1. 
8. 27. 
Bezeichnung. 
Die Bezeichnung hat bei den Maaßen von 20 Liter abwärts durch deutliche An-
	        
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