Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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und Ladegefäßen, Fördergefäßen und Rahmenmaaßen höchstens 1 Procent des Raumge- 
haltes betragen. 
Bei Kummtmaaßen dürfen die einzelnen Hauptdimensionen, welche den Raumgehalt 
bestimmen, von den für dieselben vorzuschreibenden Werthen (§. 32 II Nr. 2) im Mehr oder 
im Minder nicht um mehr als 1 Procent abweichen; doch sind Kummtmaaße schon dann 
als unzulässig zu erachten, wenn diese Abweichungen sämmtlich die Fehlergrenze nahezu er- 
reichen und zugleich entweder sämmtlich im Sinne des Mehr oder sämmtlich im Sinne 
des Minder stattfinden. 
§. 35. 
Stempelung. 
Die Stempelung geschieht 
bei den Kastenmaaßen, den Lösch= und Ladegefäßen, den Fördergefäßen und 
den Rahmenmaaßen nach den im §. 30 gegebenen entsprechenden Vorschriften, 
jedoch mit der Maßgabe, daß die Stempelungen auf oder dicht unter dem oberen 
Rande auch bei den hölzernen Maaßen nur an zwei einander gegenüberliegenden 
Stellen zu erfolgen brauchen, ferner bei hölzernen Maaßen mit innerem Eisen- 
beschlag (§. 32 1 Nr. 3) auch von außen auf einigen der die Verbindung des 
letzteren mit dem äußeren Bandeisenbeschlag herstellenden Nietbolzen, 
bei den Kummtmaaßen durch Einbrennen je eines Stempels an jeder Kante 
des Kastens und der Aussatzbretter, sowie dicht an den Leisten, welche die Nuthen 
für die Schützen bilden. 
C. Meßrahmen für Brennholz. 
8. 36. 
Zulässige Meßrahmen, Material, Gestalt und Einrichtung. 
1. Zur Ausmessung sowie zur Erleichterung und Sicherung rechtwinkliger Aufschich- 
tungen von Brennholz werden lothrecht aufzustellende Meßrahmen zur Aichung zugelassen, 
deren lichte Rahmenflächen ¼, ½, 1 Quadratmeter oder ein ganzes Vielfache von 1 Qua- 
dratmeter, und deren einzelne Seiten, zwischen Endflächen oder Endmarken oder im Lichten 
der Rahmen gemessen, ein halbes Meter oder ein ganzes Vielfache von einem halben 
Meter betragen.
	        
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