30
und Ladegefäßen, Fördergefäßen und Rahmenmaaßen höchstens 1 Procent des Raumge-
haltes betragen.
Bei Kummtmaaßen dürfen die einzelnen Hauptdimensionen, welche den Raumgehalt
bestimmen, von den für dieselben vorzuschreibenden Werthen (§. 32 II Nr. 2) im Mehr oder
im Minder nicht um mehr als 1 Procent abweichen; doch sind Kummtmaaße schon dann
als unzulässig zu erachten, wenn diese Abweichungen sämmtlich die Fehlergrenze nahezu er-
reichen und zugleich entweder sämmtlich im Sinne des Mehr oder sämmtlich im Sinne
des Minder stattfinden.
§. 35.
Stempelung.
Die Stempelung geschieht
bei den Kastenmaaßen, den Lösch= und Ladegefäßen, den Fördergefäßen und
den Rahmenmaaßen nach den im §. 30 gegebenen entsprechenden Vorschriften,
jedoch mit der Maßgabe, daß die Stempelungen auf oder dicht unter dem oberen
Rande auch bei den hölzernen Maaßen nur an zwei einander gegenüberliegenden
Stellen zu erfolgen brauchen, ferner bei hölzernen Maaßen mit innerem Eisen-
beschlag (§. 32 1 Nr. 3) auch von außen auf einigen der die Verbindung des
letzteren mit dem äußeren Bandeisenbeschlag herstellenden Nietbolzen,
bei den Kummtmaaßen durch Einbrennen je eines Stempels an jeder Kante
des Kastens und der Aussatzbretter, sowie dicht an den Leisten, welche die Nuthen
für die Schützen bilden.
C. Meßrahmen für Brennholz.
8. 36.
Zulässige Meßrahmen, Material, Gestalt und Einrichtung.
1. Zur Ausmessung sowie zur Erleichterung und Sicherung rechtwinkliger Aufschich-
tungen von Brennholz werden lothrecht aufzustellende Meßrahmen zur Aichung zugelassen,
deren lichte Rahmenflächen ¼, ½, 1 Quadratmeter oder ein ganzes Vielfache von 1 Qua-
dratmeter, und deren einzelne Seiten, zwischen Endflächen oder Endmarken oder im Lichten
der Rahmen gemessen, ein halbes Meter oder ein ganzes Vielfache von einem halben
Meter betragen.