Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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2. Die Einrichtung der Meßrahmen darf sowohl derartig sein, daß sie zur voll- 
ständigen Ausmessung des Raumgehalts der Aufschichtung, als auch derartig, daß sie nur 
zur Ausmessung einer der Begrenzungsflächen der Aufschichtung dienen, während die Tiefen- 
dimension der letzteren mit einem geaichten Maaßstab ermittelt wird. 
3. Die Meßrahmen dürfen aus hölzernen oder aus eisernen, rechtwinklig mit ein- 
ander zu verbindenden Stäben oder aus rechtwinklig mit einander verbundenen Brettern 
bestehen. Sie dürfen sowohl zu fester Aufstellung, als auch zum Zusammensetzen und 
Auseinandernehmen eingerichtet sein. 
4. An Meßrahmen mit festen Stäben oder Brettern ist die Anbringung irgend einer 
anderen als einer Eintheilung in halbe Meter auf Rahmenstücken nicht zulässig. Bei Meß- 
rahmen mit beweglichen Stäben darf einer der Stäbe mit Centimetereintheilung versehen sein. 
8. 37. 
Bezeichnung, innezuhaltende Fehlergrenzen und Stempelung. 
Die Bezeichnung der Meßrahmen geschieht auf jedem Rahmenstücke, entsprechend den 
für Längenmaaße gegebenen Vorschriften (§. 3). 
Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler der Rahmenstücke dürfen 
bei Längen von 1 Meter und mehr höchstens 1 Centimeter, 
bei Längen von 0,5 Meter höchstens 0,5 Centimeter 
betragen. 
Die Stempelung erfolgt dicht an den Verbindungsstellen der einzelnen Rahmenstücke 
und an jedem End= und Theilpunkte der Längen der einzelnen Rahmenstücke, und zwar 
bei hölzernen Rahmen durch Einbrennen, bei eisernen durch Aufschlagen auf Pfropfe oder 
Platten von weicherem Metall, welche in unveränderlicher oder nöthigenfalls durch Stempelung 
zu sichernder Weise auf den Rahmenstücken angebracht sein müssen. 
V. Gewichte. 
A. Handelsgewichte. 
§. 38. 
Zulässige Gewichte. 
Handelsgewichte sind zuzulassen in Gewichtsgrößen 
von 50, 20, 10, 5, 2, 1 Kilogramm 
und 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Gramm.
	        
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