Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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D. Postgewichte. 
8. 65. 
Zulässige Gewichte. 
Für den Gebrauch der Postbehörden werden besondere Gewichtsstücke von 40 Gramm 
und von 15 Gramm zugelassen. 
§. 56. 
Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffeuheit. 
Die Postgewichte sollen aus Messing oder aus einer zinnhaltigen Kupferlegirung, in 
Form von rechtwinkligen Prismen mit etwas abgeschliffenen Kanten und Ecken und mit 
einem Knopfe hergestellt, sowie mit der Bezeichnung 
Postgewicht 40 g beziehungsweise Postgewicht 159 
versehen sein. 
In Betreff der sonstigen Beschaffenheit gelten dieselben Vorschriften, wie für die nicht 
aus Eisen bestehenden Handelsgewichte. 
· §. 57. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen und Stempelung. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchsteus betragen 
bei Gewichtsstücken zu 40 Greamzm 40 Milligramm 
„ „ „ 15 „ . 25. ,, 
Die Stempelung ist wie bei den nicht aus Eisen bestehenden Handelsgewichten aus- 
zuführen (§F. 44). 
VI. Waagen. 
A. Handelswaagen. 
8. 68. 
Zulässige Waagen. 
Zuzulassen sind nur solche Gattungen von Waagen, welche nach der Theorie und 
Erfahrung eine Bürgschaft gewähren, daß sie für diejenigen Zwecke des Verkehrs, denen 
sie dienen sollen, eine dem Grade und der Dauer nach hinreichende Zuverlässigkeit besitzen. 
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