Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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für die Last vorhanden, so soll das Gewicht derselben mit Einschluß der Ketten, Oesen und 
Gehänge nach Kilogramm unter Beisetzung von kg an geeigneter Stelle der Vorrichtung 
deutlich und untrennbar angegeben sein. Abnehmbare Vorrichtungen dieser Art dürfen nur 
aus Metall hergestellt sein. 
10. Die Verschiebbarkeit der das Laufgewicht tragenden Hülse an der Skale des 
Hebelarmes soll eine stetige sein. Kerbförmige Einschnitte des letzteren und dergleichen sind 
daher bei den einfachen Balkenwaagen mit Laufgewicht nicht zulässig. 
b) Zusammengesetzte Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale, sowie Brückenwaagen 
mit Laufgewicht und Skale. 
11. Zuzulassen sind nur solche Waagen dieser Arten, welche für eine größte Last 
von nicht weniger als 200 Kilogramm bestimmt sind. 1 
12. Bei diesen Laufgewichtswaagen befindet sich die Last entweder in einem Gehänge 
unterhalb der Endachse eines Hebelarmes, welcher erst mittelbar durch eine Hebelverbindung 
auf den die Laufgewichtseinrichtungen tragenden Hebel wirkt, oder die Last liegt auf einer 
Brücke mit Parallelführung, während die Laufgewichte und Skalen sich an den ersichtlichsten 
Stellen des Hebels oder des Hebelsystemes befinden, an welchem sonst bei den gewöhnlichen 
Brückenwaagen die Gewichtsschale angebracht ist. 
13. Außer den unter Nr. 5 erwähnten Einrichtungen sind hier zwei oder mehrere 
verschiedene Skalen mit verschiedenen Laufgewichten neben= oder übereinander zulässig. 
14. Bei den unter Nr. 13 aufgeführten Einrichtungen ist es zulässig, daß die Ein- 
stellung des größten Laufgewichtes auf die einer ganzen Anzahl von größeren Gewichtseinheiten 
entsprechenden Hebellängen durch kerbförmige Einschnitte und dergleichen erleichtert und ge- 
sichert wird, doch soll jedenfalls außer diesen Abstufungen der Hebeleintheilung auch eine 
Skale, an welcher die jedesmalige Stellung desselben Laufgewichtes mittelst einer geeigneten, 
an demselben angebrachten Marke abgelesen wird, vorhanden sein. 
15. Die Laufgewichte brauchen bei zusammengesetzten Balkenwaagen und bei Brücken- 
waagen nicht unbedingt so beschaffen zu sein, daß sie mit einer Gehängeeinrichtung auf einer 
fest mit der verschiebbaren Hülse verbundenen Schneide ruhen, vielmehr sind hier statt der 
Gehängeeinrichtungen andere Formen und Anbringungsarten der Laufgewichte zulässig, sobald 
dieselben die Bedingung erfüllen, daß der Schwerpunkt des Laufgewichtes in möglichst geringem
	        
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