Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

B. Besoldungs-Normen. 
I. Gehaltsbezüge. 
§. 27. 
1. Gehaltsbezüge der pragmatischen Beamten. 
Die Gehaltsbezüge der pragmatischen Beamten der Staatsforstverwaltung reguliren 
sich, was sowohl den Anfangsgehalt, als auch die Gehaltsvorrückung betrifft, nach den Be- 
stimmungen Unserer Verordnung vom 12 August 1876 „die Gehalte der Staatsdiener 
betreffend.“ Hienach werden die pragmatischen Beamten in folgender Weise eingereiht: 
der Ministerialrath) iin die Klasse IIa des Gehalts-Regulatives 
die Oberforsträche „ „ „ Hoa , „ „ 
die Forsträthe ... „ „ „ IVb „ v „ 
die Regierungs- Forstasfessoren „ „ „ VIb „ „ „ 
die Forstmeister „ „ „ VIIb „ „ „ 
die Forstamts--Assefsoren .. „ „ „ HNc „ „ „ 
die Förster „ „ „ Jlb „ „ „ 
der Ministerial- Forstbuchhalter „„ „ „ VIIb „ „ „ 
die Forstbuchhalter bei den Re— 
gierungs-Forstabtheilungen „ „ „ Kb „ „ „ 
die Forstbuchhaltungs-Offizianten, 
dann die Kanzlisten der Mini- 
sterial-Forstabtheilung „,„ „ „ Jlb „ „ „ 
2. Gehaltsbezüge der nicht pragmatischen Bediensteten. 
a) Die Forstamts-Assistenten sind in vier Gehaltsklassen derart einzutheilen, daß eine 
Gehaltsklasse in der Regel den vierten Theil der Gesammtzahl dieser Bediensteten 
in sich begreift. 
Die jährlichen Funktionsgehalte werden festgesetzt:
	        
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