B. Besoldungs-Normen.
I. Gehaltsbezüge.
§. 27.
1. Gehaltsbezüge der pragmatischen Beamten.
Die Gehaltsbezüge der pragmatischen Beamten der Staatsforstverwaltung reguliren
sich, was sowohl den Anfangsgehalt, als auch die Gehaltsvorrückung betrifft, nach den Be-
stimmungen Unserer Verordnung vom 12 August 1876 „die Gehalte der Staatsdiener
betreffend.“ Hienach werden die pragmatischen Beamten in folgender Weise eingereiht:
der Ministerialrath) iin die Klasse IIa des Gehalts-Regulatives
die Oberforsträche „ „ „ Hoa , „ „
die Forsträthe ... „ „ „ IVb „ v „
die Regierungs- Forstasfessoren „ „ „ VIb „ „ „
die Forstmeister „ „ „ VIIb „ „ „
die Forstamts--Assefsoren .. „ „ „ HNc „ „ „
die Förster „ „ „ Jlb „ „ „
der Ministerial- Forstbuchhalter „„ „ „ VIIb „ „ „
die Forstbuchhalter bei den Re—
gierungs-Forstabtheilungen „ „ „ Kb „ „ „
die Forstbuchhaltungs-Offizianten,
dann die Kanzlisten der Mini-
sterial-Forstabtheilung „,„ „ „ Jlb „ „ „
2. Gehaltsbezüge der nicht pragmatischen Bediensteten.
a) Die Forstamts-Assistenten sind in vier Gehaltsklassen derart einzutheilen, daß eine
Gehaltsklasse in der Regel den vierten Theil der Gesammtzahl dieser Bediensteten
in sich begreift.
Die jährlichen Funktionsgehalte werden festgesetzt: