Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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1/100 oder O,1 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
II. Selbstthitige Registrirwaagen. 
8. 66. 
Anwendungsgebiet und Beschaffenhcit der zuzulassenden selbstthätigen Registrirwaagen. 
Zur Abwägung und Registrirung des Gewichtes: 
a) von pulver= und sandförmigen Materialien, und zwar bis auf Weiteres von 
Mehl, Gries und Grütze, sowie von Cement, trockenem pulverfömigen künstlichen 
Dünger und ähnlichen trockenen mineralischen Körpern in Pulverform, 
b) von kleinkörnigen Früchten und daraus hergestellten körnigen Fabrikaten, und zwar 
bis auf Weiteres von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchten, 
geputztem Malz, Reis, Buchweizen, Hirse, Graupen, Raps, Rüb= und Leinsamen, 
sowie von Palmkernen, 
und zwar im Eingangs= und Ausgangsverkehr des Großhandels und Fabrikbetriebes, sowie 
bei steuer= und zollamtlichen Ermittelungen, werden solche Wägungseinrichtungen zugelassen, 
bei welchen eine gleicharmige Balkenwaage die Füllung ihrer Lastschale mit bestimmten, dem 
Gesammtbetrage der geaichten Gewichtsstücke auf ihrer Gewichtsschale entsprechenden Ge- 
wichtsmengen eines ihr von oben zugeführten Materials, und sodann die jedesmalige Ent- 
leerung der Lastschale entweder völlig selbstthätig oder durch selbstthätige Auslösung und 
Hemmung einer besonderen Betriebseinrichtung regelt und zugleich die fortlaufende Registrirung 
der einzelnen Füllungen an einem Zählwerk vermittelt. 
Wägungseinrichtungen solcher Art sollen außerdem folgenden Vorschriften genügen: 
1. Die eigentliche Waage soll den auf gleicharmige Balkenwaagen bezüglichen Bestimm- 
ungen entsprechen, mit der Einschränkung, daß es genügt, wenn sie nach Aufbring- 
ung der größten zulässigen Last in Bezug auf Empfindlichkeit und Richtigkeit 
die Anforderungen des §. 63 erfüllt. 
Zum Zweck der Prüfungen soll dafür gesorgt sein, daß die eigentliche Waage 
durch bloße Umschaltung eines dafür vorgesehenen Mechanismus aus der Ver- 
bindung mit den anderweitigen Einrichtungen gelöst und alsdann sowohl unbe-
	        
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