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und gegen Veränderungen nach der Prüfung, sowie gegen Lösung oder Veränderung
seiner Verbindung mit dem Gestell der Waage zu sichern. Das Letztere hat bei
den Waagen für pulver- und sandförmige Materialien auch mit der mechanischen
Zuführungseinrichtung (8. 66 Nr. 8), sowie nöthigenfalls mit der auf dieselbe
bezüglichen Aufschrift und mit dem Einlauftrichter zu geschehen. Endlich ist an
einer geeigneter Stelle des Schildes, zugleich zur Befestigung desselben, eine
Stempelung auszuführen.
Die Stempelung der Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und der Waagen für
Postpäckereien ohne angegebenen Werth geschieht durch Aufschlagen oder Aufdrücken
eines Stempels mindestens an einer Befestigungsstelle desjenigen Schildes, welches
die besondere Bezeichnung der betreffenden Waage enthält, und zwar auf den zu
diesem Zweck in geeigneten Dimensionen herzustellenden Köpfen von kupfernen oder
messingenen Schrauben nach Beseitigung des Einschnittes derselben. Außerdem ist
an einer geeigneten Stelle des Schildes oder der Befestigung desselben, etwa auf
einen Zinntropfen, eine Stempelung auszuführen.
11. Die Stempelung der Zeiger= oder Winkelhebel-Waagen für den Postverkehr und
12.
der Hökerwaagen erfolgt durch Aufschlagen oder Aufdrücken eines Stempels auf
die Löthnaht oder den Nietkopf, durch welche der die Bezeichnung PMW beziehungs-
weise IIW enthaltene Blechstreifen mit dem Waagebalken verbunden ist, oder auf
dem daselbst anzubringenden Zinntropfen. Diese Stempelungen sind jedenfalls so
zu bewirken, daß die Blechstreisen ohne Verletzung des Stempels nicht entfernt
werden können.
Mit Ausnahme der Präzisionswaagen sind die sämmtlichen im öffentlichen Verkehr
verwendeten Waagen noch mit einer Plombe zu versehen, auf welche bei den
periodischen Nachaichungen der betreffende Jahresstempel aufgedrückt wird.
Diese Plombe soll vermittelst eines Drahtöhres an einem sochen Theile des
Statives, der Scheere, des Gestelles und dergleichen derartig angebracht werden,
daß die Functionirung der Waage in keiner Weise behindert und anderseits die
Plombe nicht beseitigt werden kann, ohne daß sie selbst oder der Draht zerstört
oder ein Theil der Waage bemerkbar abgeändert wird.