Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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und gegen Veränderungen nach der Prüfung, sowie gegen Lösung oder Veränderung 
seiner Verbindung mit dem Gestell der Waage zu sichern. Das Letztere hat bei 
den Waagen für pulver- und sandförmige Materialien auch mit der mechanischen 
Zuführungseinrichtung (8. 66 Nr. 8), sowie nöthigenfalls mit der auf dieselbe 
bezüglichen Aufschrift und mit dem Einlauftrichter zu geschehen. Endlich ist an 
einer geeigneter Stelle des Schildes, zugleich zur Befestigung desselben, eine 
Stempelung auszuführen. 
Die Stempelung der Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und der Waagen für 
Postpäckereien ohne angegebenen Werth geschieht durch Aufschlagen oder Aufdrücken 
eines Stempels mindestens an einer Befestigungsstelle desjenigen Schildes, welches 
die besondere Bezeichnung der betreffenden Waage enthält, und zwar auf den zu 
diesem Zweck in geeigneten Dimensionen herzustellenden Köpfen von kupfernen oder 
messingenen Schrauben nach Beseitigung des Einschnittes derselben. Außerdem ist 
an einer geeigneten Stelle des Schildes oder der Befestigung desselben, etwa auf 
einen Zinntropfen, eine Stempelung auszuführen. 
11. Die Stempelung der Zeiger= oder Winkelhebel-Waagen für den Postverkehr und 
12. 
der Hökerwaagen erfolgt durch Aufschlagen oder Aufdrücken eines Stempels auf 
die Löthnaht oder den Nietkopf, durch welche der die Bezeichnung PMW beziehungs- 
weise IIW enthaltene Blechstreifen mit dem Waagebalken verbunden ist, oder auf 
dem daselbst anzubringenden Zinntropfen. Diese Stempelungen sind jedenfalls so 
zu bewirken, daß die Blechstreisen ohne Verletzung des Stempels nicht entfernt 
werden können. 
Mit Ausnahme der Präzisionswaagen sind die sämmtlichen im öffentlichen Verkehr 
verwendeten Waagen noch mit einer Plombe zu versehen, auf welche bei den 
periodischen Nachaichungen der betreffende Jahresstempel aufgedrückt wird. 
Diese Plombe soll vermittelst eines Drahtöhres an einem sochen Theile des 
Statives, der Scheere, des Gestelles und dergleichen derartig angebracht werden, 
daß die Functionirung der Waage in keiner Weise behindert und anderseits die 
Plombe nicht beseitigt werden kann, ohne daß sie selbst oder der Draht zerstört 
oder ein Theil der Waage bemerkbar abgeändert wird.
	        
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