Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Das Zeählwerk soll die Angabe enthalten, daß es nach metrischem Maaß registrirt, 
außerdem soll der Betrag der Intervalle jeder Zählscheibe, auch der die kleinsten Einheiten 
enthaltenden (Literscheibe, Literzifferblatt), entweder deutlich erkennbar oder ausdrücklich an— 
gegeben sein. 
Die Bezifferungen auf den Zählscheiben sollen nur nach Kubikmeter oder Liter be— 
ziehungsweise ihren Zehnfachen, Hundertfachen u. s. w. fortschreiten. 
Bei Stationsmessern (§. 78 A Nr. 5) sollen auch auf dem Zählwerke der Name 
und Wohnort des Verfertigers und die laufende Fabriknummer des Gasmessers nebst der 
Jahreszahl der Anfertigung angegeben sein. " 
Auf jedem Gasmesser, welcher wieder zur Aichung gelangt, nachdem er einer mit 
Oeffnung des Gehäuses und demgemäß mit Beseitigung der Stempelung verbundenen Repa- 
ratur unterzogen worden ist, sollen außer den Angaben unter Nr. 1 bis 5 auch der Name 
und Wohnort desjenigen Fabrikanten, welcher die Reparatur ausgeführt hat, und die Jahres- 
zahl der Reparatur angegeben sein. 
In den nach Nr. 3 und 4 anzubringenden Angaben dürfen auch die vollen Bezeich- 
nungen: Liter und Kubikmeter zur Anwendung kommen. 
§. 80. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Der im Mehr oder im Minder zuzulassende Fehler eines Gasmessers darf höchstens 
zwei Prozent des bei der aichamtlichen Nichtigkeitsprüfung an seinem Zählwerk abgelesenen 
Messungsergebnisses betragen. 
§. 81. 
Stempelung. 
Die Stempelung geschieht durch Aufschlagen oder Aufdrücken des Stempels auf Zinn- 
tropfen, welche in solcher Weise angebracht sein sollen, daß eine Trennung der Theile, aus 
denen das umschließende Gehäuse besteht, eine Oeffnung des Zählwerkes oder eine Abtrenung 
der gesonderten Schilder, auf denen etwa die im §. 79 vorgeschriebenen Bezeichnungen auf-
	        
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