Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Nr. 11,068. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 über das Urheberrecht von 
Schriftwerken rc. 2c., hier den literarischen Sachverständigenverein betreffend. 
R. Stantsministerium der Justiz und K. Staatsministerium des Innern 
für Rirchen= und Schulangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird im Vollzuge der Bekanntmachung bezeichneten 
Betreff's vom 2. März 1872 hiedurch 
1. der vormalige k. Advokat Dr. Max Joseph Ruhwandl in München, seinem 
desfalls gestellten Ansuchen entsprechend, von der durch Bekanntmachung vom 24. August 
1880 ihm übertragenen Funktion eines ordentlichen Mitgliedes und stellvertretenden Vor- 
sitzenden des literarischen Sachverständigenvereines für Bayern enthoben, hienach # 
2. zum ordentlichen Mitgliede des literarischen Sachverständigenvereines für Bayern 
das bisherige stellvertretende Mitglied desselben, der k. Universitätsprofessor Dr. Franz 
von Holtzendorff in München, unter gleichzeitiger Uebertragung der Funktion eines 
Stellvertreters des Vorsitzenden, bestimmt und 
3.zum stellvertretenden Mitgliede des genannten Sachverständigenvereines der k. Uni- 
versitätsprofessor Dr. Hermann von Sicherer in Muünchen berufen. 
München, den 23. August 1885. 
Dr. Frhr. v. utz. Dr. v. Fänstie. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Neuper.
	        
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