M 34. « 476
6. Hinsichtlich der „Befreiungen“ wird auf die betreffenden Bestimmungen im
Tarif (zu Nr. 1—3) verwiesen und zur besonderen Beachtung darauf aufmerksam ge—
macht, daß die vor dem 1. Oktober 1881 auf inländische Aktien-Interimsscheine
geleisteten Einzahlungen auch bei späterer Ausgabe der definitiven Stücke steuerfrei bleiben,
soferne nur den desfallsigen Kontrolbestimmungen des Bundesraths (vergl. Nr. 4 der Aus-
führungsvorschriften desselben) genügt wird, daß dagegen in Ansehung der vor dem genannten
Zeitpunkte auf Interimsscheine für Renten= und Schuldverschreibungen geleisteten Ein-
zahlungen der Steuerpflicht bei späterer Ausgabe der definitiven Stücke nachträglich zu
genügen ist. (Vergl. auch Nr. 4 Abs. 4 a. a. O.)
Ferner wird hieher noch bemerkt, daß an der Befreiung unter Tarifnummer 2 bb
(Renten= und Schuldverschreibungen der Bundesstaaten rc. 2c.) auch die Obligationen der
k. Bank theilnehmen.
7. Durch die fragliche Reichs-Stempelabgabe wird gegebenen Falls die Erhebung der
landesgesetzlichen Gebühren für Notariatsurkunden über etwaige Darlehensverträge mit oder
ohne Hypothekbestellung, Bürgschaften 2c. 2c. nicht ausgeschlossen. (§. 5 Abs. 3 des Gesetzes.)
Ebenso bleiben auch die Bestimmungen des Gebührengesetzes (Art. 63 und 117) über
die Gebühren von Verträgen (Statuten, Beschlüssen), welche die Gründung von Aktien-
gesellschaften 2c. 2c. oder die Erhöhung des Grund= oder Aktienkapitals solcher Gesellschaften
betreffen, unberührt. Eine Anrechnung dieser Gebühren auf die Reichs-Stempelabgabe,
welcher die Aktien und bezüglichen Interimsscheine unterworfen sind, findet selbstverständlich
nicht statt.
II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
(§§. 6—20 des Gesetzes, Nr. 4 des Tarifes, Nr. 9—17 der Ausführungsvorschriften
des Bundesraths.)
1. An die Stelle des nach dem Gesetze vom 1. Juli 1881 bestandenen Urkunden-
stempels für Schlußnoten und Rechnungen ist durch die Novelle vom 29. Mai 1885 die
prozentuale Besteuerung gewisser, im Tarif Nr. 4 aufgeführter Arten von Kauf= und sonstigen
Anschaffungsgeschäften getreten. Die Steuerpflicht wird bei solchen Geschäften bereits durch
deren Abschluß begründet; die Ausstellung von Schlußnoten (§. 10 des Gesetzes) oder
Vertragsurkunden (§. 14 l. c.) und deren Stempelung bildet nur die Art, wie die Steuer-
pflicht zu erfüllen ist.
80