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triebsgeschäfte nachzuweisen vermögen und mit Einrechnung ihrer Löhnung ein hinreichendes
Einkommen besitzen.
Die Aufnahme und Entlassung der Waldwärter erfolgt durch die betreffende Kreis-
Regierung (Regierungs-Forstabtheilung).
2. Die Aufnahme in den statusmäßigen Betriebsvollzugs= und Forstschutzdienst ist
fortan bedingt durch den Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Waldbauschule, sowie durch
den Nachweis der für den Forstdienst erforderlichen körperlichen Rüstigkeit.
Die Waldbauschulen, deren Organisation Wir Unserem Staatsministerium der
Finanzen übertragen, sind am Sitze geeigneter Forstämter zu errichten und der Leitung
der einschlägigen Forstmeister zu unterstellen.
Nach dem Austritt aus der Waldbauschule haben die Forstschutzdienst -Adspiranten
alsbald ihrer Militärpflicht zu genügen.
Ueber die Zulassung derjenigen Absolventen der Waldbauschule zum Forstdienste,
welche von den Ersatzbehörden definitiv zum Militärdienste untauglich erachtet werden sollten,
hat Unser Staatsministerium der Finanzen zu entscheiden.
Die erste statusmäßige Verwendung im Betriebsvollzugs= und Forstschutzdienste erfolgt
in der Eigenschaft eines Forstaufsehers.
Die Forstgehilfen werden aus der Zahl der entsprechend gualifizirten Forstaufseher,
die Forstwarte aus der Zahl der entsprechend qualifizirten Forstgehilfen aufgestellt. Die
Aufstellung der Forstaufseher und Forstgehilfen erfolgt durch die betreffende Kreisregierung
(Regierungs-Forstabtheilung), die Ernennung der Forstwarte erfolgt durch Unser Staats-
ministerium der Finanzen.
Als Förster, deren Ernennung Wir Uns vorbehalten, sind nur solche Forstbedien-
stete in Vorschlag zu bringen, welche mehrere Jahre als Forstwart gedient und sich im
Dienste allseitig in hervorragender Weise erprobt haben.
II. Für die Dienstesstellen bei den Forstbuchhaltungen.
g. 36.
1. Die Funktionäre bei der Buchhaltung der Ministerial-Forstabtheilung und bei
den Buchhaltungen der Regierungs-Forstabtheilungen werden in der Regel aus der Reihe