Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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4. Zum Vorrücken auf die Stelle eines Forstmeisters dürfen nur diejenigen Forst- 
beamten in Vorschlag gebracht werden, welche in dem Dienstgrade eines Forstamts-Assessors 
nach Erfüllung aller hiefür nöthigen Vorbedingungen mehrere Jahre zur vollsten Zufrieden- 
heit gedient haben und die sichere Gewähr für eine ersprießliche Dienstleistung in der 
selbstständigen Stellung eines Forstamts-Vorstandes zu bieten vermögen. 
5. Zur Berufung auf die Stelle eines Regierungs-Forstassessors sollen hiezu quali- 
fizirte jüngere Forstmeister vorgeschlagen werden. 
Wir behalten Uns jedoch vor, ganz hervorragend gualifizirte Forstamts-Assessoren, 
anstatt zu Forstmeistern, unmittelbar zu Regierungs-Forstassessoren zu befördern. 
6. Die Forsträthe werden Wir aus der Zahl der Regierungs-Forstassessoren und 
der Forstmeister, denen die Qualifikation für den Collegial= und Inspektionsdienst unbedingt 
zuerkannt ist, ernennen. 
D. Besondere Bestimmungen in Bezug auf das Gemeinde= und 
Stiftungsforstwesen. 
§. 37. 
Wenn in den Regierungsbezirken diesseits des Rheins Gemeinden oder Stiftungen 
nach Art. 9 des Forstgesetzes vom 28. März 1852 wegen Uebernahme der Betriebsführung 
in ihren Forsten mit der Staatsforstverwaltung übereingekommen sind, sollen die Besol- 
dungsbeiträge in der Forstrechnung vereinnahmt werden. 
Die betriebsführenden Forstbeamten haben im Falle solchen Uebereinkommens von den 
Gemeinden und Stiftungen keine weiteren Gebühren in Anspruch zu nehmen. 
Ebenso werden in den durch Art. 16 des erwähnten Forstgesetzes bestimmten Fällen 
im Regierungsbezirke von Unterfranken und Aschaffenburg die Taggebühren, welche aus 
Gemeindekassen den betreffenden Forstbeamten zustünden, nicht an dieselben auebezahlt, 
sondern gleich wie die zulässigen Forst-= und Schreibgebühren rc., sowie die Erträgnisse aus 
den Naturalleistungen der waldbesitzenden Gemeinden und Stiftungen an Besoldunngsholz, 
Dienstland oder Dienstwohnungen als Besoldungsbeiträge in der Forstrechnung vereinnahmt. 
8. 38. 
Die Vorstände und Nebenbeamten der in der Pfalz zu errichtenden Communal-Forst-
	        
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