Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 34. 565 
TW.—DDDDQ,3 Muster 4. 
Verwaltungsbezir: Einreichungstermine: 
JS d 2— 
— D 
16. Juli, 
15. Oktober, 
15. Januar, 
15. Mai. 
Ueber sicht 
der 
Einnahme an Reichsstempelabgaben 
für das 
1. bis . Luartal des Etatsjahres 18 
  
vorschriften für den Gebrauch. 
Die in dieser Uebersicht anzusetzenden Beträge umfassen den jedesmal abgelaufenen Theil des Etatsjahres, also 
z. B. für das 1. bis 3. Quartal die Solleinnahme für April bis einschließlich Dezember. 
u. In der Spalte 6 ist nur die Steuer für die in der Reichsdruckerei mit Stempelaufdruck versehenen Privat- 
sormulare zu Schlußnoten anzusetzen. 
In der Spalte 7 kommt auch der Werth der von den Steuerstellen zur Abstempelung von Vertrags- 
urkunden E. 14 des Gesetzes) und Formularen zu Schlußnoten verwendeten Marken in Ansatz. 
. In der Spalte 11 sind die entweder sofort oder nach vorheriger Kreditirung baar eingezahlten Steuer- 
beträge anzusetzen. Denselben treten hinzu: 
a) die fällig gewordenen, aber noch nicht eingezahlten Kredite des laufenden Etatsjahres, 
b) die am Schlusse des Quartals noch gestundete Stempelsteuer für Privatlotterien und sonstige Rückstände, 
e) die eingezogenen Register= 2c. Defekte, soweit sie nicht zum Ankauf von Stempelmarken verwendet oder 
aus anderer Veranlassung in den Hebe-Registern bereits zur Vereinnahmung gekommen sind; 
dagegen sind die Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen davon abzusetzen. 
. In der Spalte 12 kommen die ausstehenden noch nicht fälligen Kredite zum Ansatz. 
u Die Spalte 13 dient zur Abwickelung der aus dem vorigen Etatsjahre übernommenen Kredite. 
Die Spalten 15 und 16 werden nur in den Schlußsummen ausgefüllt. 
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