Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

34. 569 
Staat Muster 5. 
Verwaltungsbezirr: Einsendungstermin: 
15. Mai. 
  
Nachweisung 
der 
Einnahme und Ausgabe von Formularen zu Schlußnoten 
und von Reichsstempelmarken 
im 
Etatsjahr 18. 
  
Auleitung der Ausfüllung der Nachweisung. 
1. In den Spalten 2a bis 2g werden nur die von der Reichsdruckerei mit Stempelaufdruck versehenen For- 
mulare zu Schlußnoten nach dem Muster d (Nr. 12a# der Ausführungsvorschriften) nachgewiesen. 
2. Die von den Steuerstellen unter Verwendung von Marken hergestellten gestempelten Formulare zu Schluß- 
noten (Nr. 12##8 der Ausführungsvorschriften) sind, wenn sie von Steuerpflichtigen zum Umtausch zurück- 
egeben werden, in den Spalten 3 und 4 summarisch, ohne Angabe des Werthes der einzelnen Formulare, 
14 sowohl in Einnahme (2b) wie in Ausgabe (3) auf besonderen Linien (B) anzusetzen. 
3. Der Angabe des Betrages der für ungestempelte Formulare zu Schlußnoten (Spalte 5) von den Käufern 
erhobenen, der Landeskasse verbleibenden Herstellungskosten bedarf es nicht.
	        
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