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§. 3. Ist der Verletzte in einem Kraukenhause untergebracht, und hat derselbe An-
gehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat (vgl. S§. 7
Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes), so ist demselben ein Mehrbetrag auf Grund des
§. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes insoweit zu leisten, als das neben der freien
Kur und Verpflegung gewährte Krankengeld ein Drittel des bei der Berechnung desselben
zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht erreicht. 7½
Hat dagegen der in einem Krankenhause untergebrachte Verletzte solche Angehörige
nicht, so ist demselben ein Mehrbetrag auf Grund des KF. 5 Absatz 9 a. a. O. nur insoweit
zu leisten, als ihm nach §. 21 Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes statutengemäß ein
Anspruch auf Krankengeld zusteht, und dieses den Betrag von einem Sechstel des bei der
Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht erreicht.)
§. 4. Hülfskassen, welche an Stelle freier ärztlicher Behandlung und freier Arznei
ein erhöhtes Krankengeld gewähren (§. 75 letzter Satz des Krankenversicherungsgesetzes), haben
dem verletzten Kassenmitgliede für die im §. 2 angegebene Zeit als Mehrbetrag auf Grund
des §. 5 Absatz 9 cir. so viel zu gewähren, als zur Erreichung von elf Zwölfteln des bei
der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde gelegten Arbeitslohnes erforderlich ist.)
§. 5. Beträgt, abgesehen von dem Falle des §. 4, das gesetzliche oder statuten-
mäßige Krankengeld, welches der Verletzte aus einer Krankenkasse allein oder aus mehreren
Krankenkassen zusammen zu beanspruchen hat, bereits zwei Drittel des bei der Berechnung
desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes oder mehr, so steht dem Verletzten aus §. 5
Anmerkung") Nach §. 7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes ist neben der freien Kur kund
Verpflegung die Hälfte des in § 6 daselbst festgesetzten Krankengeldes zu leisten. Wird das nach §. Skcit.
zu gewährende Krankengeld gemäß §. 5 Abs. 9 eit. auf zwei Drittel des Arbeitslohns erhöht, so erhöht
sich entsprechend das nach §. 7 Absatz 2 zu gewährende Krankengeld auf die Hälfte von zwei Dritteln,
d i. auf ein Drittel des Arbeitslohns. ·
2) Nach §. 21 Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes kann neben freier Kur und Verpflegung
in einem Krankenhause ein Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohns auch Solchen
bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben. Hier-
nach verhält sich das dem alleinstehenden Verletzten höchstens zu gewährende Krankengeld zu dem Kranken-
geld, welched beim Vorhandensein von Angehörigen gemäß §. 7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes
zu gewähren ist, wie 1 zu 2. Wird nun das letztere Krankengeld gemäß der vorstehenden Anmerkung
von ¼ auf ½ des Arbeitslohns erhöht, so erhöht sich im gleichen Verhältniß das dem alleinstehenden
Verletzten zu gewährende Krankengeld von ½ auf ½ des Arbeitslohns.
3) Da nach §. 5 Abs. 9 cit. das Krankengeld von ½ auf ½, also um ½ zu erhöhen ist, so erhöht
sich der im S. 75 letzter Satz des Krankenversicherungsgesetzes bestimmte Mindestbetrag von /41, wovon
¼ die Stelle freier Kur vertritt, um ½, mithin auf 1½12.