Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 44. 619 
Art. IV. 
Art. 26 Ziff. 8 Schlußabsatz soll lauten: 
Im Falle des Fortbetriebes der Brennerei ist sodann bis zur Herstellung des 
Meßapparates der Fabrikat = Aufschlag nach dem in Abs. 4 bestimmten Grundsatze, 
oder statt des Fabrikat-Aufschlages der Maischraum= oder der Branntweinmaterial- 
Ausschlag gemäß Art. 23 und 24 nach Ermessen der Aufschlagbehörde zu erheben. 
Art. V. 
Art. 47 Abs. 2 soll lauten: 
Wird in Brennereien, welche der Aufschlag-Abfindung unterliegen, das Brenn- 
verfahren ohne die vorgeschriebene Anmeldung oder vor der angemeldeten Zeit be- 
gonnen oder nach Umfluß dieser Zeit fortgesetzt, oder werden der Vorschrift in 
Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 zuwider andere als die deklarirten Destillirgeräthe benützt, 
so ist eine Geldstrafe von fünf bis dreihundert Mark verwirkt. Daneben tritt die 
Defraudationsstrafe ein, wenn eine Aufschlagverkürzung nachgewiesen ist. 
Art. VI. 
Die in Art. 59 Abs. 1 mit 4 festgesetzten Steuerermäßigungen werden mit der 
Maßgabe bis auf Weiteres verlängert, daß der Aufschlag von den in Abs. 1 bezeichneten 
Brennereien nur mit sechs Zehntel, von den in Abs. 2 bezeichurten Brennereien nur mit 
acht Zehntel und von jenen landwirthschaftlichen Brennereien, welche mehr als 15 jedoch 
nicht über 30 Hektoliter Bottichraum an einem Tage bemaischen und in dem Zeitraum 
vom 1. Oktober bis 31. Mai einschließlich betrieben werden, nur mit neun Zehntel des 
vollen Steuersatzes (Art. 3 Abs. 2) einzuheben ist. 
Die Bestimmungen im Schlußsatze des Art. 3 Abs. 4 finden auf die vorstehend 
erwähnten Brennereien, soweit solche dem Maischraum -Aufschlage unterliegen, entsprechende 
Anwendung. 
Art. VII. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung durch das Gesetz= und 
Verordnungsblatt in Wirksamkeit. 
Die k. Staatsregierung ist indeß ermächtigt, die im vorstehenden Art. VI bestimmten 
106“
	        
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