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oder bei Betriebsstörungen (vergl. §. 33 Ziff. 9 ad lir. ch mehr als 10¼, bezw. 15 und
30 Hektoliter Bottichraum an einem Tage bemaischen, hier nicht erforderlich.
Kommen im Anmeldungsregister oder in dessen Unterbelegen Eigenbrenner vor, so hat
der Aufschlageinnehmer weiter am Schlusse dieses Registers zu bescheinigen,
„daß die unter Nr. aufgeführten Brenner Eigenbrenner sind."“
IV.
In §. 32 sind einzuschalten und zwar:
a) in Ziff. 1 vor dem Worte „Brennereien“ die Worte „landwirthschaftlichen
(vergl. §. 33 Ziff. 1 3 und §. 67 Ziff. 4 Schlußabsatz);“
b) in Ziff. 2 nach dem Worte „gelangen“ die Worte „und die Brennereien
als landwirthschaftliche im Sinne des §. 33 Ziff. 13 zu erachten sind."“
V.
An Stelle des §. 33 treten folgende Vorschriften:
§. 33.
Landwirthschaftliche Brennereien.
Begünstigung derselben.
1. Landwirthschaftliche Brennereien sind diejenigen — mehlige Stoffe oder Misch-
ungen aus mehligen und nichtmehligen Stoffen verarbeitenden — Brennereien, bei deren
Betrieb die sämmtlichen Rückstände (Schlempe) in der eigenen Wirthschaft verfüttert
werden und der erzeugte Dünger vollständig auf den selbstbewirthschafteten Feldern
verwendet wird.
Das charakteristische Merkmal der Landwirthschaftlichkeit einer Brennerei liegt demnach
darin, daß die sämmtlichen gewonnenen Rückstände des Betriebs in Folge Verfütterung in
der eigenen Wirthschaft als Dünger dem vom Brennerenhaber selbstbewirthschafteten, in
seinem Eigenthum befindlichen oder gepachteten Grund und Boden zugeführt werden und die
Beräußerung (Verkauf, Darangabe für bestimmte Leistungen und sonstige Beräußerung)
solcher Rückstände an Dritte durchaus unterbleibt.
Dagegen ist der Umstand, ob die im Brennereibetrieb verarbeiteten Rohmaterialien
(Kartoffeln, Getreide 2c.) in der Ackerbauwirthschaft des Brennereiinhabers erzeugt oder —