Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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spruch auf Steuerermäßigung nicht für begründet, so ist dieß dem Betheiligten zu eröffnen 
und ihm die weitere Verfolgung beim zuständigen Hauptzollamte zu überlassen. 
9. Der Anspruch auf Steuerbegünstigung geht verloren: 
a) durch den Betrieb der Brennerei in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 
ohne vorgängige Erholung höherer Genehmigung — vergl. Ziff. 6 oben; 
b) durch die unzulässige Veräußerung sämmtlicher Rückstände (Dünger oder Schlempe) 
oder eines Theiles derselben — vergl. Ziff. 2 oben; 
c) durch Ueberschreitung der gesetzlichen Bemaischungsgrenzen an einem Tage des Zeit- 
raumes vom 1. Oktober bis 34 Mai. 
ad a) In diesem Falle tritt der Verlust des Anspruchs für solange ein, bis die 
Brennerei ihren Betrieb auf den gesetzlichen Zeitraum (1. Oktober mit 31. Mai) ein- 
schränkt oder für den Betrieb in den Monaten September bezw. Juni besondere Genehmigung 
(Ziff. 6 oben) erhält. 
ad b) Die Aufschlageinnehmerei hat unausgesetzt sorgfältig darüber zu wachen, ob 
nicht Seitens einer im Genusse der Steuerbegünstigung stehenden Brennerei Schlempe oder 
Dünger veräußert wird. Tritt dieser Fall ein, so ist sofort dem vorgesetzten Hauptzoll- 
amte unter genauer Darlegung des Sachverhaltes insbesondere hinsichtlich des Umfanges 
der Veräußerung Anzeige zu erstatten. Handelt es sich nach Ansicht des Hauptzollamtes 
um eine unzulässige Veräußerung, so ist die Entscheidung der Generaldirektion der Zölle 
darüber zu erholen, von welchem Zeitpunkt an die Brennerei als des Charakters der Land- 
wirthschaftlichkeit entkleidet zu betrachten sei und der Verlust der Steuerbegünstigung bezw. 
die Unterwerfung der Brennerei unter den Fabrikat-Aufschlag (vergl. §. 67 Ziff. 3) etwa 
einzutreten habe. Wird die Brennerei des Anspruchs auf Steuerermäßigung für verlustig 
erklärt, so tritt dieser Verlust mit Beginn jenes Monates ein, in welchem die Veräußerung 
von Schlempe oder Dünger in unzulässiger Weise stattgefunden hat. Die Entscheidung 
darüber, ob die Brennerei bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen später 
ausnahmsweise wieder Steuerermäßigung erlangen bezw. zum Maischraumaufschlage zuge- 
lassen werden kann, bleibt dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten — vergl. 
§. 67 Ziff. 6. 
achc) Die einmalige Ueberschreitung der gesetzlichen Bemaischungsgrenzen durch Be- 
maischung von mehr als 10½ bezw. 15 oder 30 Hektoliter Bottichraum an einem Tage
	        
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