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Verordnungsblatt von 1882 Nr. 43) werden die von Seiner Majestät dem Könige
Allerhöchst genehmigten Ausführungsbestimmungen nebst dem bayerischen Stellenverzeichnisse
mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die neuen Bestimmungen am
1. Januar 1886 in Wirksamkeit treten.
München, den 22. November 1885.
Dr. Frhr. v. Tutz. Dr. v. Fänstle. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth.
Der General-Sekretär:
Frhr. v. Völderndorff.
Anusführungs-Bestimmungen
zu den Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
Zu 8. 1.
1. Die Ausfertigung des Civilversorgungsscheines erfolgt durch dasjenige General-
kommando, welches über den Versorgungsanspruch zu entscheiden hat.
2. Die Angehörigen der Gendarmerie erhalten den Civilversorgungsschein unter der
Voraussetzung in Absatz 3 und bis auf Weiteres auch unter jener in Absatz 4 des §. 1;
die Ertheilung des Civilversorgungsscheines erfolgt für dieselben durch dasjenige General-
kommando, in dessen Bezirk sie sich befinden.
3. Für Militäranwärter, denen ihr Civilversorgungsschein abhanden gekommen ist,
wird ein neuer Schein nicht ausgefertigt; sie erhalten vielmehr von dem betreffenden General=
kommando auf Ansuchen bei Glaubhaftmachung des Verlustes nur eine Bescheinigung dahin,
daß und wann ihnen der Versorgungsschein ertheilt worden ist.