Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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versicherungspflichtigen Personen finden vorbehaltlich der Vorschriften des §. 16 dieses Reichs- 
gesetzes die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Februar 1884, betreffend die Ausführung 
des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883, gleich- 
mäßig Anwendung. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 3. Dezember 1885. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch, v. Heinleth. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
Gesetz, den Maljzausfschlag betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Bhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben cte. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Die in §. 9 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 21. April 1884 festgesetzte Erhöhung 
des Aerarialmalzaufschlages von vier auf sechs Mark vom Hektoliter des zur Bierbereitung be- 
stimmten Malzes wird auf die Dauer der XVIII. Finanzperiode verlängert.
	        
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