Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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III. Geringere Waagen. 
a) Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth. 
200 Gramm bei Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck, 
100 „ „ „ „ Postpäckereien ohne angegebenen Werth. 
b) Zeiger= oder Winkelhebel-Waagen für den Postverkehr. 
4 Gramm für die größte zulässige Belastung von 500 Gramm (= 1). 
c) Höckerwaagen. " 
8 Gramm für je 1 Kilogramm (= /18) der größten zulässigen Last. 
VII. Alkoholometer und Thermometer. 
Die Abweichung von der Soll-Angabe darf höchstens betragen: 
bei Alkoholometen 0, Prozent, 
bei Thermometern. . . 0,6 Grad Réaumur 
VIII. Gasmesser. 
Die Abweichung des von einem Gasmesser angegebenen Gasverbrauches von der Soll- 
Angabe darf höchstens betragen: 
4 Prozent des Verbrauches. 
§. 2. 
Bei denjenigen Gegenständen, welche auf Grund der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 30. Oktober 1884 (Reichs-Gesetzblatt S. 215) trotz sonstiger Abweichungen 
von den geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1888, beziehungsweise bis auf 
Weiteres im öffentlichen Verkehr noch zulässig sein werden, sind die äußersten Grenzen der 
im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit die 
folgenden: 
bei Flüssigkeitsmaaßen zu ½, zu ½6 und zu ½88 Liter und bei den entsprechenden 
Raumgehaltsangaben der Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten ½6 des Soll-Raumgehalts; 
bei Hohlmaaßen für trockene Gegenstände zu ½ und zu ½0 Liter ½8 des Soll- 
Raumgehalts;
	        
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