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zusetzenden direkten Steuern in den nach den bestehenden Normen verfallenen Zielen in
folgender Weise zu erheben:
a) die Grundsteuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Mai 1881 mit 2 Pfennig
für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl,
b) die Haussteuer und zwar die Areal= und Miethsteuer nach Maßgabe des Gesetzes
vom 19. Mai 1881 mit 1 Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl,
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit 1./41 des Jahresbetrages,
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März
1879 mit einem Zuschlag von 4 Pfennig pro Mark,
ec) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit e des Jahres-
betrages,
s) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ½1 des Jahres-
betrages.
Art. 2.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die im Art. 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be-
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen bis zum
31. März 1886 in Geltung.
Art. 3.
Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und
das k. Staatsministerium der Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen und
Sustentationen, welche der Geistlichkeit und den Schullehrern in der XVII. Finanzperiode
in widerruflicher Weise gewährt wurden, bis zum 31. März 1886 fortbezahlen zu lassen
und zu diesem Zwecke den vierten Theil jener Summen zu verwenden, welche für je ein
Jahr der XVII. Finanzperiode vorgesehen sind.
Art. 4.
Die dem k. Staatsminister der Finanzen durch die Bestimmung des §. 2 Absatz 2