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Beilage J zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1886.*
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte vom 5. März 1885 in Sachen des königl.
Advokaten Heizer in Passau gegen die Kaiser-Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft in Wien, nun
gegen den euserreichushen Staat, wegen Forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen
dem k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern einerseits und dem k. Landgerichte Passau,
sowie dem k. Amtsgerichte Passau anderseits, betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen des königl. Advokaten Heizer in
Passau gegen die Kaiser-Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft in Wien, nun gegen den
österreichischen Staat, wegen Forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem
k. Staatoministerium des k. Hauses und des Aeußern einerseits und dem k. Landgerichte
Passau, sowie dem k. Amtsgerichte Passau anderseits, zu Recht:
„daß in vorwürfiger Streitsache der Rechtsweg zuläßig sei."“
Gründe:
Die k. k. privilegirte Kaiser-Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft mit dem Sitze in
Wien kontrahirte im Jahre 1867 zum Zwecke des Bahnbaues auf den Betrag von 49°560,000 fl.
österr. Währung ein Anlehen durch Ausgabe von 247,800 Stück Schuldverschreibungen,
welche je auf den Betrag von 200 fl. österr. Silberwährung, gleich 233 1½ fl. süddeutscher
Währung oder 133 ½ Thaler der Thalerwährung oder 500 Franken lauteten, mit fünf
vom Hundert verzinslich und im Wege der Verloosung binnen 80 Jahren al pari rück-
zahlbar sein sollten und auf den Inhaber gestellt waren.
Dabei ging die darlehennehmende Aktiengesellschaft eigens die Verpflichtung ein, daß
die Auszahlung der Zinsen nach Wahl der Couponsbesitzer entweder in Wien bei bestimmten
Kassen in Silber oder bei den von dem Verwaltungsrathe der Gesellschaft bekannt zu gebenden
Bankhäusern des Auslands und zwar in Süddeutschland mit 5 fl. 50 kr. süddeutscher Währung,
an den Thalerplätzen mit 3 Thlr. 10 gr. und in Paris mit 12 ½ Fres. geschehen, sowie daß
ebenso auch die Rückzahlung der ausgeloosten Obligationen am festgesetzten Zahlungstage nach
Wahl des Besitzers entweder in Wien bei bestimmten dortigen Kassen mit 200 fl. österr. Währung
* Beilage I ausgegeben zu München den 28. März 1885.
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