Beil. I. 23
Wenn gegen die Annahme der gedachten concludenten freiwilligen Unterwerfung noch
geltend gemacht wurde, daß hiemit dem österreichischen Staat ein Verzicht auf Vorrechte
unterlegt würde, welcher nur durch ausdrückliche Erklärung hätte erfolgen können, so erledigt
sich dieser Einwand durch die einfache Erwägung, daß es sich hier nicht sowohl um einen
selbstständigen Verzicht auf für sich bestehende Rechte zum Vortheile von Dritten handelt,
als vielmehr um die Uebernahme bestimmter, nach Art und Umfang feststehender, in ihren
inneren Bestandtheilen untheilbarer Verbindlichkeiten, welche Schuldübernahme im Wege
eines entgeldlichen Vertrags ohne Mitwirkung der Gläubiger erfolgte und daher
auch deren Rechten weder im Ganzen noch im Einzelnen präjudiziren kann.
Aus dem Gesammtverhältnisse erwuchs darum auch für das k. Landgericht Passau,
Civilkammer und Handelskammer, die jurisdictionelle Berechtigung, auf Grund der §§. 665
und 666 der Civil-Prozeßordnung, deren hierorts nicht zu erörternde materielle An-
wendbarkeit vorausgesetzt, mittelst Transscription der Vollstreckbarkeitserklärung gegen den
österreichischen Staat vorzugehen, woraus dann weiterhin von selbst folgt, daß auch der
auf jene Vollstreckbarkeitserklärung sich stützende Pfändungsakt, was die darin liegende
jurisdictionelle Einschreitung im Allgemeinen betrifft, nicht zu beanstanden ist.
Selbstverständliche Rechtsconsequenz hievon ist denn endlich noch, daß mit der Pfän-
dung selbst Vermögensstücke des österreichischen Staats, welche sich im Jurisdictionsbereiche
befanden, in Anspruch genommen werden durften.
Was übrigens die Art der Pfandobjekte anlangt, so ist eine besondere Frage bei der
Verhandlung noch dahin aufgeworfen worden, ob nicht die Pfändung vom völkerrechtlichen
Standpunkte aus jedenfalls insoferne zu beanstanden wäre, als damit solche Gegenstände
als privatrechtliches Befriedigungsmittel in Anspruch genommen wurden, welche nur im
Dienste des internationalen Verkehrs und auf Grund bezüglicher Verein-
barung mit der diesseitigen Staatsgewalt in den inländischen Jurisdictionsbereich
gelangt sind. ·
Diese auch im Art. 17 des Handelsvertrages zwischen dem deutschen Reiche und
Oesterreich-Ungarn vom 23. Mai 1881 (R.-G.-Bl. S. 123) in das Auge gefaßte Frage
betrifft indessen nicht sowohl die allgemeine Legalität des Pfändungsakts ex capite