Beil. II. 27
vom k. Advokaten Steyrer Namens des Pforzheimer Bankvereins beantragt: dem Pforz-
heimer Bankverein zur Sicherung der künftigen Vollstreckung für 24000 J“ Hauptsache, 5%
Zinsen hieraus seit 1. April 1884 und 2000 —X Kostenaversum die arrestweise Pfändung
von rollendem Fahrmaterial, überhaupt von Fahrnissen der k. k. österreichischen Staatsbahn-=
verwaltung als Universalsuccessorin der Kaiser-Franz-Josephs-Bahn, zu gestatten.
Diesem Arrestantrage wurde, wie gestellt, durch Beschluß des k. Amtsgerichts Passau
vom 19. November 1884 stattgegeben und sind sodann auf Grund dieser Arrestverfügung
bei dem k. k. Bahnbetriebsamte in Passau am 20. November 1884 durch den k. Gerichts-
vollzieher Waas verschiedene der k. k. österreichischen Staatsbahnverwaltung gehörige Gegen-
stände, namentlich ein Personenwagen, ein Kohlenwagen, Oberbau= und Betriebsmaterial,
die Stations= und Personenkasse gepfändet worden. Dabei hatte sich dieser Pfändung auch
der mit Vollstreckungstiteln versehene weitere Gläubiger, k. Advokat Heizer in Passau,
angeschlossen, in Folge welch' letzteren Umstands Seitens des k. Gerichtsvollziehers Waas
auch die Versteigerung der Pfandobjekte auf 3. Dezember 1884 anberaumt wurde.
Angesichts dieser processualen Vorgänge wurde von dem k. Staateministerium des
k. Hauses und des Aeußern dem k. Amtsgericht Passau unter'm 24. pr. 25. November
1884 eine Erklärung dahin zugefertigt,
„daß Seitens des k. Staatsministeriums des k. Hauses und des Aeußern in
Wahrung der ihm ressortgemäß zukommenden Aufgabe der Pflege der Beziehungen
zu den fremden Staaten und speziell veranlaßt durch ein ihm zugegangenes An-
suchen der k. k. österreichisch = ungarischen Regierung, auf Grund der Art. 8
und 9 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenz-
konflikte zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden betreffend, der Kom-
petenzkonflikt erhoben werde und zwar sowohl wegen des gegen den österreichischen
Staat gerichteten Arrestbeschlusses des k. Amtsgerichts Passau, als auch wegen
der Vornahme der Zwangsvollstreckung selbst, indem das k. Staatsministerium
desfalls den Rechtsweg für unzuläßig erachte“.
Die nach Art. 10 Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes vom 18. August 1879 erfor-
derte Begründung wurde von dem k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern
seiner Erklärung in Gestalt einer kurzen Erörterung darüber beigefügt, daß nach den all-
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