Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

Beil. I. 29 
der von ihm „Namens der k. k. österreichischen Staatsbahnverwaltung“ eingereichten Denk- 
schrift, in welcher noch eine Erörterung darüber, daß die nominell gegen die k. k. österreichi- 
sche Staatsbahnverwaltung eingeleiteten Jurisdictionshandlungen als gegen den öster- 
reichischen Staat gerichtet zu erachten seien, eingeschaltet und beantragt wird: 
den Rechtsweg in vorwürfiger Sache als unzuläßig und den erhobenen Kompe- 
tenzkonflikt als begründet zu erklären. 
Der k. Advokat Steyrer als Anwalt des Pforzheimer Bankrereins beantragte da- 
gegen in der von ihm eingereichten Denkschrift: 
zu erkennen, daß der erhobene Kompetenzkonflikt unstatthaft, eventuell, daß der 
Rechtsweg in dieser Sache zuläßig sei. 
Hiebei wird in erster Linie ausgeführt, daß die Erhebung des Kompetenzkonflikts 
überhaupt schon formell unzuläßig sei, indem nach dem Begriffe eines Kompetenzkonflikts, 
wie nach Wortlaut, Sinn und Bedeutung des Gesetzes über die Kompetenzkonflikte vom 
18. August 1879 vorauszusetzen sei, daß sowohl die Justiz= wie auch die Verwaltungs- 
behörde bei ein und derselben Sache die Zuständigkeit zur Behandlung und Entscheidung 
derselben in Anspruch nehmen, während im gegebenen Falle das k. Staatsministerium des 
k. Hauses und des Aeußern nach ausdrücklich abgegebener Erklärung ein Recht zur Ent- 
scheidung der Sache selbst nicht beanspruche, auch nach seiner Ressortstellung gar 
nicht beanspruchen könnte, gleichwie es überhaupt nicht einmal als eine zur Anregung eines 
Kompetenzkonflikts befugte „Central-Verwaltungsstelle“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 des 
mehrberührten Gesetzes vom 18. August 1879 zu erachten sei. Epventuell wird erörtert, 
daß auch die sachliche Argumentation des k. Staatministeriums unzutreffend sei, da es sich 
hier um ein rein privatrechtliches Verhältniß handle, nicht aber eine Regierungshandlung 
des österreichischen Staates in Frage stehe, derselbe überhaupt hier nicht in völkerrechtlicher 
Hinsicht, sondern als eine den Normen des Civilrechts unterliegende juristische Person und 
zwar noch dazu als Civilrechtsnachfolger einer anderen, aus einem Darlehen privatrechtlich 
verpflichteten, juristischen Persönlichkeit in Betracht komme, in dieser Stellung aber dem 
nach inländischen Gesetzen im Inlande für jede ausländische juristische Persönlichkeit über- 
haupt vorgesehenen und begründeten Gerichtsstande eben auch unterliege und sich diesem, wie 
den aus seinen eigenen Verträgen entspringenden und selbst nach Völkerrecht verpflichtenden 
Verbindlichkeiten keineswegs durch Bezugnahme auf völkerrechtliche Gesichtspunkte entziehen könne.
	        
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