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Bei dem auf 4. März 1885 anberaumten Verhandlungstermine sind der k. Advokat
Steyrer von Passau als Vertreter des Pforzheimer Bankvereins, und der k. Advokat
von Fischer von München, letzterer als Vertreter der k. k. Generaldirektion der österr.
Staatsbahnen, erschienen.
Ueber den Sachverhalt hielt der ernannte Berichterstatter unter Verlesung der wichtigeren
Aktenstücke Vortrag, worauf die Vertreter der Prozeßparteien ihren Standpunkt in mündlicher
Rede erörterten und ihre Anträge stellten, welche mit den in den Denkschriften niedergelegten
übereinstimmten.
Der k. Oberstaatsanwalt beantragte, Urtheil dahin zu erlassen, daß in vorwürfiger
Sache der Rechtsweg unzuläßig sei.
Bei richterlicher Würdigung der gestellten Anträge war zunächst
I. der Frage näher zu treten, ob wirklich ein Kompetenzkonflikt im Sinne des Gesetzes
vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten
und Verwaltungsbehörden betreffend, als gegeben zu erachten sei. In dieser Hin-
sicht gelangte der Gerichtshof zu folgendem Ergebnisse:
Es handelt sich hier um das Vorgehen des k. Amtsgerichts Passau und eines Voll-
streckungsbeamten desselben in einer Civilrechtsstreitigkeit, welche bei dem genannten k. Amtsgerichte
dadurch anhängig und zwar auch im Sinne des Art. 8 Abs. 1 des Kompetenzkonfliktsgesetzes
vom 18. August 1879 „anhängig“ geworden ist, daß der k. Advokat Steyrer in Passau
bei dem dortigen k. Amtsgerichte Namens des Pforzheimer Bankvereins zur Sicherung der
Vollstreckung einer von dem Imploranten bescheinigten und angeblich auch bereits anderwärts
eingeklagten Schuldforderung an den k. k. österreichischen Staat als Rechtsnachfolger der
Kaiser-Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft in Wien wider die k. k. österreichische Staats-
bahnverwaltung einen Antrag auf Arrestverhängung gestellt hat und diesem Antrage auch
Seitens des k. Amtsgerichts Passau stattgegeben worden ist. Durch die Ausübung dieser
Jurisdictionshandlung ist die formale Befugniß hiezu, d. i. die gerichtliche Zuständigkeit in
diesem Sinne, von selbst thatsächlich und rechtlich in Anspruch genommen. Andererseits wird
vom k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern nicht allein diese gerichtliche
Zuständigkeit bestritten, sondern auch die ausschließliche Ressortbefugniß zur Behandlung von
Anträgen auf Erlangung von Rechtshilfe gegen den österreichischen Staat positiv reclamirt.