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Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem
besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im §. 66
Nr. 3 bis 8 aufgeführten Bahnpolizei-Beamten den darüber erlassenen besonderen Be-
stimmungen entsprechen.
2. Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum
gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
3. Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke
sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
8. 69.
Pflichten gegen das Publikum. Personalakten.
1. Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anstäu-
diges und rücksichtevolles Benehmen zu beobachten und sich inobesondere jedes herrischen und
unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
2. Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch
angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden.
3. Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ansübung ihres Dienstes
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden.
4. Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalakten
anzulegen und fortzuführen.
8. 70.
Bezirk der Amtsthätigkeit.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und so weit,
als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen
oder noch zu erlassenden Polizei-Vorschriften erforderlich ist.
§. 71.
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.
Die Staald= und (Hemeinde Pelizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei Beamten