Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem 
besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im §. 66 
Nr. 3 bis 8 aufgeführten Bahnpolizei-Beamten den darüber erlassenen besonderen Be- 
stimmungen entsprechen. 
2. Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie 
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum 
gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
3. Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke 
sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 
8. 69. 
Pflichten gegen das Publikum. Personalakten. 
1. Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anstäu- 
diges und rücksichtevolles Benehmen zu beobachten und sich inobesondere jedes herrischen und 
unfreundlichen Auftretens zu enthalten. 
2. Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch 
angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden. 
3. Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ansübung ihres Dienstes 
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden. 
4. Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalakten 
anzulegen und fortzuführen. 
8. 70. 
Bezirk der Amtsthätigkeit. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den 
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und so weit, 
als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen 
oder noch zu erlassenden Polizei-Vorschriften erforderlich ist. 
§. 71. 
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten. 
Die Staald= und (Hemeinde Pelizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei Beamten
	        
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